Unterweisung
Unterweisung
In Kürze
Unterweisungen sind ein verpflichtender Bestandteil des Arbeitsschutzes und müssen nach §12 ArbSchG zum Beispiel vor Arbeitsaufnahme, bei Veränderungen im Arbeitsbereich, nach Unfällen sowie grundsätzlich in regelmäßigen Abständen wiederholt werden. Sie vermitteln Beschäftigten nicht nur das notwendige Wissen über Gefahren am Arbeitsplatz, sondern fördern auch Fähigkeiten, Motivation und verantwortungsbewusstes Handeln. Ziel ist es, Sicherheit und Gesundheitsschutz zu gewährleisten, Arbeitsunfälle zu vermeiden und die gesetzlich vorgeschriebenen Pflichten zu erfüllen.
Was sind Unterweisungen und aus was bestehen sie?
Unterweisungen sind strukturierte Schulungen, die Beschäftigte befähigen, sicher, gesundheitsgerecht und vorschriftsgemäß zu arbeiten. Sie umfassen nicht nur die reine Wissensvermittlung, sondern auch die Förderung von Fähigkeiten, Verhaltensweisen und Motivation.
Eine Unterweisung kann:
• Kenntnisse erweitern oder festigen
• Fähigkeiten vermitteln, verbessern oder sichern
• Einstellungen erzeugen, ändern oder stärken
• zu sicherem Verhalten motivieren
• klare Handlungsanweisungen geben, was erlaubt, gefordert oder zu vermeiden ist
Die Inhalte von Unterweisungen basieren auf der Gefährdungsbeurteilung des jeweiligen Arbeitsplatzes. Ziel von Gefährdungsbeurteilungen ist stets die Vermeidung oder Beseitigung von Gefahrenquellen, Risiken durch Schutzmaßnahmen zu minimieren und die Sicherheit sowie Gesundheit der Beschäftigten dauerhaft zu gewährleisten. Wo dies nicht möglich ist und Restrisiken bestehen bleiben, greifen personenbezogene Maßnahmen wie Unterweisungen und Betriebsanweisungen (BAW), die nach dem (S)TOP-Prinzip alle höheren Schutzmaßnahmen (substitutiv, technisch, organisatorisch) ergänzen.
Die Erstunterweisung muss stets vor Tätigkeitsbeginn stattfinden, etwa bei Neueinstellungen, einem Aufgabenwechsel oder der Einführung neuer Arbeitsmittel. Wiederholungsunterweisungen müssen in der Regel jährlich, in risikoreichen Bereichen auch halbjährlich, durchgeführt werden.
Ein wesentlicher Aspekt ist die Einbindung der Beschäftigten: Sie erfahren nicht nur, was zu tun ist, sondern auch warum. So werden technische, organisatorische und personenbezogene Schutzmaßnahmen verständlich, und die Akzeptanz von Maßnahmen steigt. Auch die korrekte Nutzung persönlicher Schutzausrüstung (PSA) kann durch Unterweisungen vermittelt und ergänzend praktisch geübt werden.
Worauf ist zu achten?
Für Arbeitgeber *innen:
• Unterweisungen sind nach § 12 ArbSchG Pflicht und müssen vor Arbeitsbeginn erfolgen.
• Inhalte an die Gefährdungslage, Tätigkeit und Qualifikation anpassen.
• Durchführung kann nach einer schriftlichen Pflichtenübertragung an Führungskräfte delegiert werden, die Verantwortung bleibt bei Arbeitgebenden.
• Durchführung und Teilnahme müssen dokumentiert werden (Unterweisungsnachweis).
• Mitarbeitende sollten aktiv eingebunden werden, um Verständnis und Akzeptanz zu fördern.
Für Arbeitnehmer *innen:
• Unterweisungen aufmerksam und aktiv absolvieren.
• Gelerntes konsequent im Arbeitsalltag umsetzen.
• PSA vorschriftsgemäß nutzen.
• Fragen stellen und auf Unklarheiten hinweisen.
• Teilnahmebestätigungen aufbewahren.
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