
Durchgangsarzt *in
Durchgangsarzt *in
In Kürze
Durchgangsärzt *innen (kurz D-Arzt oder D-Ärztin) sind speziell zugelassene Fachärzt *innen für Unfallchirurgie oder Orthopädie, die von den Landesverbänden der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) bestellt werden. Sie übernehmen die medizinische Betreuung von Arbeits-, Wege- und Schulunfällen im Rahmen der gesetzlichen Unfallversicherung. Bei einem meldepflichtigen Unfall sind D-Ärzt *innen die erste Anlaufstelle. Sie sorgen für die fachärztliche Erstversorgung, die aber je nach Situation auch durch einen anderen Arzt oder eine andere Ärztin erfolgen kann. Außerdem erstellen sie den sogenannten Durchgangsarztbericht und koordinieren den weiteren Behandlungsverlauf.
Fachliche Voraussetzungen – Worauf ist zu achten?
Um als Durchgangsarzt oder -ärztin tätig zu werden, ist eine besondere fachliche Qualifikation notwendig. Ärztinnen und Ärzte müssen entweder Fachärzt *innen für „Orthopädie und Unfallchirurgie“ oder „Spezielle Unfallchirurgie“ sein und mindestens ein Jahr praktische Erfahrung in der Versorgung von Schwerverletzten in einem zum Verletzungsartenverfahren (VAV) zugelassenen Krankenhaus nachweisen.
Auch die technische und räumliche Ausstattung der Praxis ist entscheidend: Dazu gehören ein eigener Röntgenraum und Behandlungsräume für invasive Eingriffe. Die Zulassung erfolgt über die zuständigen Landesverbände der DGUV.
D-ärztliche Aufgaben
Durchgangsärzt *innen sind zentrale Akteur *innen in der gesetzlichen Unfallversicherung. Sie übernehmen die Diagnostik und Therapie nach einem Arbeits- oder Wegeunfall, stellen die Verbindung zur zuständigen Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse her und koordinieren die gesamte Behandlung bis zum Abschluss. Dabei erstellen sie auch alle notwendigen ärztlichen Berichte und Verordnungen, etwa für Medikamente oder Hilfsmittel.
Meldepflichtige Unfälle müssen Arbeitgeber *innen innerhalb von drei Tagen an die Unfallversicherung melden, schwere Unfälle sofort. Arbeitgeber *innen sind zudem verpflichtet, Informationen zum nächstgelegenen Durchgangsarzt bzw. zur nächstgelegenen Durchgangsärztin gut sichtbar im Betrieb auszuhängen.
Wichtig: Bei Arbeitsunfällen besteht keine freie Arztwahl. Betroffene müssen sich zunächst an einen D-Arzt oder eine D-Ärztin wenden. Auch wenn andere Ärzt *innen zuerst aufgesucht werden, sind diese verpflichtet, nach einer ersten Versorgung D-ärztliche Fachärzt *innen zu überweisen.