Die verrücktesten Vorgaben im Arbeitsschutz
Sinnvoll, skurril oder doch ein bisschen zu genau?
Deutschland: bekannt für seine Pünktlichkeit und seine Vorschriften. Gerade im Arbeitsschutz gibt es viele davon. Neben gleich mehreren Gesetzen gibt es noch Vorschriften, Regelungen und Empfehlungen. Dass es bei so vielen Richtlinien auch welche gibt, die fraglich wirken, ist fast klar. So reichen die Gesetze von der gesetzlich vorgeschriebenen Messung von Gefühlszuständen bis hin zur Regulierung des Saunaaufgusses als Gefahrstofftätigkeit. Vieles davon ist bei näherer Betrachtung sinnvoller, als es auf den ersten Blick scheint.
Wir haben die absurdesten solcher Regeln zusammengetragen:
Psychischer Stress ist Pflicht – aber kaum messbar.
Seit 2013 müssen laut Arbeitsschutzgesetz (§ 5 Abs. 3 Nr. 6) die Gefährdungen für die psychische Belastung der Mitarbeitenden am Arbeitsplatz gemessen, ermittelt und beurteilt werden. Klingt vernünftig … ist es auch. Doch in der Praxis sind psychische Belastungen nicht so einfach zu ermitteln wie beispielsweise die Raumtemperatur oder die Lärmbelastung. Für Stress gibt es eben kein „Messgerät“.
Hier hilft in der Praxis die Unterstützung von erfahrenem Fachpersonal bei der Erstellung der Gefährdungsbeurteilung für psychische Belastungen genauso weiter wie Mitarbeitendenbefragungen, ein offener Austausch und eine regelmäßige Wirksamkeitskontrolle der umgesetzten Maßnahmen.
Der Drucker braucht einen eigenen Raum.
Drucker, Kopierer, Multifunktionsgeräte. Sie alle haben eines gemeinsam: Sie dürfen nicht direkt im Büro stehen. Denn in ihrer Nähe darf sich kein Dauerarbeitsplatz befinden. Im Idealfall stehen sie in einem eigenen, gut belüfteten Raum mit mindestens 10 m² Grundfläche.
Hintergrund sind Emissionen von Tonerstaub, Benzol, Styrol oder flüchtigen Verbindungen genauso wie eine Geräuschbelastung, die von den Geräten ausgehen kann.
Homeoffice und Gefährdungsbeurteilung.
Denn auch für Homeoffice-Arbeitsplätze muss laut § 5 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) eine Gefährdungsbeurteilung durchgeführt werden. Doch das ist in der Realität gar nicht so einfach umzusetzen, denn wer lässt seine Chefin oder seinen Chef schon gerne in die eigenen vier Wände, um einmal alles zu inspizieren? Vermutlich die Wenigsten. In großen Unternehmen oder Firmen mit vielen Remote-Mitarbeitenden ist das auch organisatorisch gar nicht so einfach umzusetzen. Das führt zu der absurden Situation, dass die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber für die Sicherheit am heimischen Schreibtisch bürgen muss, jedoch ohne Zugangsrecht zur privaten Wohnung.
Deswegen wird hier empfohlen, auf Remote-Begehungen per Videocall zu setzen. Wenn das nicht möglich ist, dann kann mit Hilfe von Fotos und Fragebögen die Sicherheit am Arbeitsplatz ermittelt werden.
Temperaturen im Büro, die Gradzahl ohne Anspruch.
Wer kennt es nicht: Im Winter ist es im Büro zu kalt, im Sommer ist es zu warm. Gerade in Großraumbüros wird häufig um die passende Temperatur gestritten. Und irgendjemand beruft sich meistens früher oder später auf die „gesetzlich vorgeschriebenen 20 Grad“.
Und es gibt sie tatsächlich, die vorgeschriebenen Temperaturwerte: 20 °C für leichte Arbeiten im Sitzen, 17 °C bei mittelschweren Arbeiten und 12 °C bei schwerer Arbeit. Die Höchsttemperatur sollte dabei 26 °C nicht überschreiten. Ab 30 °C sind Schutzmaßnahmen erforderlich und ab 35 °C gilt der Raum nicht mehr als geeignet für die Arbeit.
Das Paradoxe: Einen Rechtsanspruch auf eine bestimmte Temperatur haben Mitarbeitende trotzdem nicht. Arbeitgebende sind nur dazu verpflichtet, bei Erreichung der festgelegten Grenzwerte geeignete Maßnahmen zu ergreifen.
Saunaaufguss als Gefahrstoffarbeit.
So gefährlich ist ein Saunaaufguss doch nicht, oder? Laut Gesetz gilt ein Saunaaufguss für das Saunapersonal als Arbeit mit Gefahrstoffen. Da beim Saunaaufguss ätherische Öle genutzt werden, die auf heiße Ofensteine gegossen werden, entstehen durch Pyrolyse und Oxidation Aldehyde und vor allem Formaldehyd. Dieser Stoff wird als krebserregend eingestuft, weswegen die TRGS 900 einen Arbeitsplatzgrenzwert festlegt. Keine Sorge, bei den herrschenden Vorgaben für Saunaaufgüsse wird dieser Grenzwert eingehalten.
Damit zählen Saunaaufgüsse zu Tätigkeiten mit Gefahrstoffen. Es muss eine Gefährdungsbeurteilung der Arbeitsplätze durchgeführt werden und Mitarbeitenden steht eine entsprechende arbeitsmedizinische Vorsorge zu.
„Giftpflanzen – Beschauen, nicht kauen!“
Manche Vorschriften klingen eher wie ein Buchtitel und nicht wie eine Vorschrift. So ist es bei „Giftpflanzen – Beschauen, nicht kauen!“, der DGUV-Publikation von 2026, welche auf 40 Seiten festhält, welche Pflanzen in Kindertageseinrichtungen, Schulen und anderen Einrichtungen mit besonderer Sorgfalt behandelt werden müssen. Es handelt sich um eine Übersicht über giftige Pflanzen, die im schulischen und betrieblichen Umfeld vorkommen können.
Biologische Stoffe beim Umgang mit Verstorbenen
Wichtiges Thema, aber der Titel wirkt schon etwas morbide. Diese DGUV-Information richtet sich vor allem an die Berufsgruppe der Bestatter*innen. Diese kommen in ihrem täglichen Umfeld mit Viren, Bakterien, Pilzen und Parasiten in Kontakt, die sich auf Verstorbenen befinden können. Nach der Biostoffverordnung (BioStoffV) wird die Tätigkeit der Bestatterin und des Bestatters in die Schutzstufe 2 eingeordnet. Hier müssen Pflichtimpfungen, arbeitsmedizinische Vorsorgen, die G 42 sowie ein detaillierter Hautschutzplan durch die/den Arbeitgebende*n zur Verfügung gestellt werden.
Weitere Kuriositäten
Dann gibt es noch ein DGUV-Merkblatt FBBE-003 „Anforderungen an eine schulsporttaugliche Brille“ (2022), welches erläutert, welche Brillengläser und -gestelle für den Sportunterricht geeignet sind.
Die FBBE-009 „Umgang mit Modellgips – Gefahr durch Verbrennungen beim Abformen von Körperteilen mit Modellgips“ warnt vor Verbrennungen durch Modellgips. Ziemlich spezifisch finden wir. Aber Modellgips kann beim Aushärten tatsächlich Temperaturen von über 60 °C erreichen und wird auch häufig zum Abformen von Körperteilen verwendet.
Nicht zu vergessen natürlich die FBBE-004, die die Sicherheit beim Trampolinspringen in kommerziellen Hallen und Schulen regelt. Hier geht es um die Höhe des Sicherheitsnetzes, um die Aufgaben von Aufsichtspersonen bis zur maximalen Nutzer*innenanzahl. Eine vielleicht nicht unwichtige Info: Trampolin zählt zu den Sportarten mit dem höchsten Verletzungsrisiko im Freizeit- und Schulbereich. Kein Wunder, dass es explizit aufgegriffen wird.
Fazit
Wenn man sich die Vorschriften genauer anschaut, stellt man fest: Sie haben alle ihre Daseinsberechtigung. Denn Hepatitis-Erreger überleben tatsächlich wochenlang in Leichen und Modellgips kann wirklich Verbrennungen verursachen. Arbeitsschutz ist die Grundlage für ein funktionierendes Arbeitsumfeld, in dem Mitarbeitende sicher und gesund arbeiten können. Dazu gehört auch die Berücksichtigung von Gefährdungen, die auf den ersten Blick gerne übersehen oder mit einem Augenrollen beiseitegeschoben werden.
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