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11. Februar 2026

DGUV V2 – die Änderungen auf einen Blick

Zeiten ändern sich.

Von der Betreuung in Unternehmen vor Ort zu digitalen Angeboten, wie digitalen Sprechstunden. Von langen Berufswegen und Qualifikationen hin zu neuen Wegen.
Auch der Arbeitsschutz muss sich dem Wandel der modernen Arbeitswelt anpassen. Genau deswegen wurde die DGUV V2 angepasst und greift seit Beginn dieses Jahres. Aus diesen Änderungen ergeben sich neben neuen Regelungen vor allem neue Chancen sowohl für Unternehmer*innen als auch für Fachkräfte aus dem Bereich Arbeitsmedizin und Arbeitssicherheit.
Unternehmer wie Dr. Jan Felix Hübner vom Werksarztzentrum Deutschland, die schon lange für die Digitalisierung vor allem in der Arbeitsmedizin kämpfen, sagen zu den Änderungen vor allem in Hinblick auf die Digitalität: „Die DGUV hat lange gewartet und jetzt endlich – dafür in großem Umfang – digitale Lösungen mit berücksichtigt.„
 
Was genau ändert sich?
 
Erleichterung für Kleinbetriebe bis 20 Beschäftigte
Eine der spürbarsten Änderungen betrifft Kleinbetriebe. Früher konnten nur Unternehmen mit bis zu 10 Mitarbeitenden auf vereinfachte Betreuungsmodelle wie das „Unternehmermodell“ zurückgreifen. Diese Grenze wurde jetzt auf 20 Mitarbeitende erhöht.
Das heißt konkret, dass Unternehmer*innen selbst bei entsprechender Qualifizierung Teile der Betreuung im Arbeitsschutz selbst übernehmen können. Der Fokus liegt hier nicht auf starren Stundenkontingenten, sondern auf einer bedarfsorientierten und anlassbezogenen Betreuung. Damit sind Kleinbetriebe meist nicht nur flexibler, sondern auch kostengünstiger aufgestellt.
 
Digitalisierung
Die weitgreifendste Änderung ist die offizielle Regelung der Digitalisierung im Arbeitsschutz. So dürfen Fachkräfte für Arbeitssicherheit und Betriebsärzt*innen jetzt offiziell ihre Beratungen per Video oder Telefon durchführen. Telemedizin und digitale Leistungen werden damit nicht nur anerkannt, sondern auch explizit benannt.
Auch weitere Leistungen dürfen digital erfolgen (beispielsweise Vorsorgen). Hierbei gilt immer der Leitsatz, dass ein Drittel der zu erbringenden Betreuung digital erfolgen kann.
Zu beachten ist, dass bei digitalen Leistungen die Gegebenheiten vor Ort bekannt sein müssen.
Auch wenn schon vor Beginn des Jahres 2026 und somit der Änderung der DGUV V2 digitale Leistungen in Anspruch genommen wurden, sind diese legitim und rechtssicher. Denn vorher wurde das Thema nicht beachtet und die DGUV V2 noch nicht an die aktuelle Entwicklung der Arbeitswelt angepasst. Ausgeschlossen wurde die Digitalisierung hier nie explizit.
 
Verbindliche 20-Prozent-Regel für interdisziplinäre Zusammenarbeit
Sowohl Betriebsärzt*innen als auch Fachkräfte für Arbeitssicherheit (Sifa) müssen 20 % der Grundbetreuung im Arbeitsschutz übernehmen. Das war vor allem bei kaufmännischen Betrieben vorher nicht so. Das bedeutet im Umkehrschluss auch, dass keine der beiden Berufsgruppen mehr als 80 % der Betreuung übernehmen darf.
 
Erweiterte Zugangsqualifikationen für Sifas
Der Kreis für zugelassene Fachkräfte für Arbeitssicherheit wird erweitert. Ein ingenieurwissenschaftlicher Abschluss ist jetzt nicht mehr zwingend erforderlich.
Auch Personen aus beispielsweise der Arbeitspsychologie, der Biologie oder der Ergonomie können jetzt Fachkraft für Arbeitssicherheit werden. Mit weiteren Ausgangsqualifikationen ergibt sich auch ein ganzheitlicher Blick und mehr Fokusthemen.
 
Aktualisierung der Betreuungsgruppen
Die Aufschlüsselung der Wirtschaftszweige (WZ-Liste) wurde überarbeitet. Das heißt: Branchen wurden gestrichen, ergänzt oder die Zuordnung zu Betreuungsgruppen angepasst. Die Einteilung je nach Gefährdungspotential in die Gruppen I, II und III, die die Betreuungszeiten vorgibt, wird beibehalten.
 
Verstärkte Qualitätssicherung und Dokumentationspflicht
Es sollen vor allem Fort- und Weiterbildungen der Fachkräfte, hier Betriebsärztinnen, Betriebsärzte und Sifas, dokumentiert werden. Damit soll ein Nachweis über die Aktualität der fachlichen Qualifikationen sichergestellt werden und mehr Transparenz einkehren.
 
Delegation
Betriebsärzt*innen können offiziell ärztliche Leistungen an qualifiziertes Personal oder andere Ärzt*innen delegieren.
 
Was Unternehmen jetzt tun sollten:
Unternehmen sollten sich die Anpassungen der DGUV V2 genau anschauen.
Pauschal lassen sich keine Änderungen festlegen, da nicht alle Unternehmen im Arbeitsschutz gleich aufgestellt sind.
Grundlegend lässt sich aber zusammenfassen:
 
Betreuungsgruppe anhand des WZ-Codes überprüfen.
Betreuungsmodell prüfen bei Betrieben mit bis zu 20 Mitarbeitenden.
Gefährdungsbeurteilungen aktualisieren. (Dies sollte regelmäßig passieren und für neue Arbeitsplätze, Maschinen etc.).
20-%-Regel umsetzen: die Verteilung der Betreuungsstunden in Arbeitsmedizin und Arbeitssicherheit überprüfen. Wenn nötig anpassen.
Fortbildungsnachweise für Betriebsärzt*innen und Sifas einplanen und dokumentieren.
Digitale Betreuung mit einbinden.
Dokumentation sicherstellen und auf den neuesten Stand halten.

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