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15. August 2024

Was ist eine Gefährdungsbeurteilung?

Was ist eine Gefährdungsbeurteilung?

Das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) sorgt für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Beschäftigten bei der Arbeit. Alle Arbeitgeber *innen sind seit 1996 dazu verpflichtet, eine Gefährdungsbeurteilung durchzuführen. § 5 ArbSchG regelt die Beurteilung der Arbeitsbedingungen und ist die Grundlage für die Durchführung von Gefährdungsbeurteilungen.

Die Gefährdungsbeurteilung analysiert die potenziellen Gefahren, denen Arbeitnehmende an ihren Arbeitsplätzen ausgesetzt sind. Sie analysiert und benennt die Risiken und gibt vor, welche Schutzmaßnahmen erforderlich sind.

Welchen Mehrwert bieten Gefährdungsbeurteilungen?

Vermeiden Arbeitsunfälle und damit verbundene Fehlzeiten – das spart Kosten
Sorgen für Sicherheit am Arbeitsplatz und schützen vor Berufskrankheiten
Festgelegte und sichere Arbeitsschritte steigern die Leistung der Mitarbeiter *innen – alle wissen was sie wie und womit zu erledigen haben
Einhaltung gesetzlicher Vorschriften und Normen – keine möglichen Strafen bei einer Betriebsbegehung durch die BG o.ä.

 

Wer ist an der Erstellung der Gefährdungsbeurteilung beteiligt?

Der oder die Arbeitgeber *in hat laut Gesetz zwar die Verantwortung für die Gefährdungsbeurteilung, er oder sie kann aber einzelne Aufgaben an andere fachkundige Personen übertragen. Auch wenn die Durchführung an interne oder externe Fachkräfte delegiert wird, bleiben Arbeitgebende weiterhin verantwortlich.

Beraten werden die Verantwortlichen der Gefährdungsbeurteilung üblicherweise durch die Fachkräfte für Arbeitssicherheit sowie Betriebsärztinnen und Betriebsärzte. Gibt es in einem Unternehmen betriebliche Interessenvertretungen, so sind auch diese mit einzubeziehen. Dies gilt auch für den Arbeitsschutzausschuss, der ab 20 Angestellten Pflicht ist. Aber auch Mitarbeiter *innen sollten in geeigneter Weise beteiligt werden. Letztlich geht es um ihre Arbeitsplätze und ihre tägliche Arbeit.

Wann und wie oft muss eine Gefährdungsbeurteilung erfolgen?

Arbeitsmedizinische und arbeitssicherheitstechnische Schutzmaßnahmen bedürfen einer fortlaufenden und permanenten Wirksamkeitskontrolle. Insbesondere sind diese erforderlich, wenn folgende Szenarien eintreten:

Änderung von Tätigkeitsabläufen, Arbeitsverfahren, Arbeitsbereichen, etc.
Auftreten von Unfällen, Beinaheunfällen, Berufserkrankungen, etc.
Einsatz neuer Arbeitsmittel
Einsatz neuer Stoffe
Auftreten einer Pandemie (z. B. Corona)
 

Grundpflichten von Arbeitgebenden: Die Dokumentationspflicht

Nach § 6 ArbSchG besteht für den Arbeitgeber *in eine Dokumentationspflicht der Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilung. Diese Dokumentation muss bei Unfällen oder Berufskrankheiten gegenüber Behörden und der Berufsgenossenschaft vorgelegt werden.

Der Arbeitgeber oder die Arbeitgeber in muss über die, je nach Art der

Tätigkeiten und der Zahl der Beschäftigten, erforderlichen Unterlagen verfügen, aus denen
das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung
die von ihm festgelegten Maßnahmen des Arbeitsschutzes und
das Ergebnis ihrer Prüfung ersichtlich sind.
 

Erstellung einer Gefährdungsbeurteilung: Schritt für Schritt

Auch wenn die Erstellung einer Gefährdungsbeurteilung gesetzlich vorgeschrieben ist, gibt es keine Vorgaben, wie die Beurteilung der Arbeitsbedingungen und möglichen Gefährdungen durchzuführen ist.

Konkrete Unterstützung und Anleitung finden Unternehmen bei den Berufsgenossenschaften und Unfallkassen. Aber auch betriebsärztliche Dienste und Dienstleister für Arbeitssicherheit können hier aktiv unterstützen. Die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAUA) stellt auf Ihrer Webseite vielfältige Informationen und Handlungsempfehlungen zur Verfügung. Dort können Sie auch das „Handbuch Gefährdungsbeurteilung“ herunterladen.

Für die Erstellung einer Gefährdungsbeurteilung sind sieben Schritte erforderlich, diese sind in der beistehenden Grafik zu sehen.

Visuelle Darstellung des Regelkreises bei der Beurteilung von Arbeitsbedingungen. Bestehend aus 7 Schritten: Erfassen von Arbeitsbereichen und Tätigkeiten, Ermittlung der Gefährdung, bewertung der Gefährdung, Maßnahmenfestlegung, Maßnahmendurchführung, Wirksamkeitsüberprüfung, Dokumentation und Fortführung

 
 

Struktur einer Gefährdungsbeurteilung

Der Weg einer Gefährdungsbeurteilung beginnt bei der eigentlichen Tätigkeit. Zuerst muss ermittelt werden, um welches Tätigkeitsfeld es sich handelt, was genau die Aufgabe der Mitarbeiter *innen ist und wer diese Aufgabe ausführt. Hier geht es darum, welche Vorerfahrung und Eignung die Person mitbringt. Es wird zusammengetragen, mit welchen Arbeitsmitteln die Beschäftigten die Tätigkeit ausführen werden.

Wichtig ist hier von Beginn der Tätigkeit bis zum letzten Schritt zu denken, um kein Arbeitsmittel zu vergessen. Dazu gehören zum Beispiel Reinigungsmittel, welche Gefahrstoffe enthalten könnten. Die Räumlichkeiten, in denen die Tätigkeit ausgeführt wird, müssen ebenfalls begutachtet werden. Genauso wie die verwendeten Materialien und der Ablauf der Arbeitsschritte. Hier muss alles erfasst werden, was der Angestellte macht und mit welchen Materialien er dabei arbeitet, um später alles einer Risikobeurteilung unterziehen zu können. Danach wird geschaut, welches Ergebnis am Ende der Tätigkeit steht, was neben dem Endprodukt auch Reste und Nebenprodukte betrifft.

Als letztes ergibt sich noch die Frage, wie der/die Mitarbeiter *in durch die Arbeitsumgebung beeinflusst wird. Dies kann zum Beispiel durch Lärm in Maschinenräumen, durch die Beleuchtung oder durch Temperaturen passieren.

Denkmodell „Arbeitssystem“

Das Denkmodell Arbeitssystem gliedert sich in 8 Leitfragen: Was, Wer, Womit, Wo, Welches Material, Wie, Welches Ergebnis und Wodurch beeinflusst

Nehmen wir als Beispiel das Bauen eines Holzstuhls.

1. Was ist die konkrete Arbeitsaufgabe?

Holzstuhl bauen

2. Wer führt die Arbeiten aus?

Ein *e Mitarbeiter *in mit/ohne Berufserfahrung, Individuelle Leistungsvoraussetzungen, körperliche und geistige Eignung, Motivation, Erfahrung, Belastungsfähigkeit

3. Mit welchen Arbeitsmitteln wird gearbeitet?

Kreissäge, Bohrmaschine, Bandsäge, Fräser, Raspel, Feile, etc.

4. Wo befindet sich der Arbeitsplatz bzw. Arbeitsbereich?

Tischlerwerkstatt, Bankraum, Maschinenraum, Holzlager
Keine Tätigkeit außerhalb der Werkstatt

5. Welches Material wird verarbeitet?

Holzbohlen, Kantholz, Holzleisten, Holzleim, Dübel, Schrauben, Farbe, etc.

6. Wie ist der Arbeitsablauf?

Zuschnitt Holz (grob), Zuschnitt Holz (fein), Montage inkl. Verleimung, Nacharbeiten, Schleifen, Farbgebung, Qualitätskontrolle, etc.

7. Was ist das Ergebnis?

Fertiger Stuhl, Holzstäube, Sägespäne, leere Farbdose, Restholz, verunreinigter Pinsel, etc.

8. Wodurch wird der Mitarbeiter beeinflusst?

Lärm (Maschinen), Beleuchtung, Klima, etc.

 

Fazit: Die Gefährdungsbeurteilung als Dreh- und Angelpunkt im betrieblichen Arbeits- und Gesundheitsschutz

Die Gefährdungsbeurteilung ist der Dreh- und Angelpunkt im betrieblichen Arbeits- und Gesundheitsschutz. Sie dient nicht nur den Beschäftigen zum Schutz und Erhalt der Gesundheit. Sie dient ebenfalls dem wirtschaftlichen Erfolg eines Unternehmens, indem sie Betriebsstörungen durch stillgelegte Maschinen oder Ausfalltage verunfallter Beschäftigter verhindert. Darüber hinaus steigert ein sicheres Arbeitsumfeld die Motivation und Zufriedenheit der Mitarbeitenden.

Dies zeigt sich nachweislich in den Kosten-Nutzen-Rechnungen für Investitionen in den betrieblichen Arbeits- und Gesundheitsschutz.  Der DGUV Report 1/2013 – „Return on Prävention“ oder der Ergebnisbericht „Return on Prävention 2.0“ der VBG haben das eindrücklich beschrieben.

Häufig gestellte Fragen / FAQ zur Gefährdungsbeurteilung:

Was sind die 7 Schritte der Gefährdungsbeurteilung?

Die 7 Schritte der Gefährdungsbeurteilung

  1. Arbeitsbereiche und Tätigkeiten festlegen Zuerst wird der Betrieb in überschaubare Einheiten unterteilt. Man legt fest, welche Arbeitsplätze, Personengruppen (z. B. Azubis, Schwangere) oder spezifischen Tätigkeiten (z. B. Wartungsarbeiten) untersucht werden sollen.

  2. Gefährdungen ermitteln In diesem Schritt sucht man systematisch nach potenziellen Gefahrenquellen. Das können mechanische Einflüsse, Gefahrstoffe, elektrische Gefährdungen oder auch psychische Belastungen sein.

  3. Gefährdungen beurteilen Hier wird bewertet: Wie wahrscheinlich ist ein Unfall oder eine Erkrankung? Wie schwer wären die Folgen? Das Ziel ist es, den Handlungsbedarf festzustellen (Risikobewertung).

  4. Schutzmaßnahmen festlegen Wenn ein Risiko zu hoch ist, müssen Maßnahmen her. Dabei gilt das STOP-Prinzip: Substitution (Gefahr ersetzen), Technische Maßnahmen, Organisatorische Maßnahmen und erst als Letztes Persönliche Schutzmaßnahmen.

  5. Maßnahmen durchführen Die geplanten Maßnahmen werden in die Praxis umgesetzt. Wichtig ist hier die Festlegung von Verantwortlichkeiten und Terminen ("Wer macht was bis wann?").

  6. Wirksamkeit überprüfen Nach der Umsetzung wird kontrolliert: Haben die Maßnahmen das Risiko tatsächlich gesenkt? Sind vielleicht neue Gefährdungen durch die Änderung entstanden?

  7. Fortschreiben und Dokumentieren Die gesamte Beurteilung muss schriftlich festgehalten werden. Zudem ist sie kein einmaliges Ereignis, sondern muss bei Änderungen (neue Maschinen, Unfälle, neue Gesetze) oder in regelmäßigen Abständen aktualisiert werden.

Wichtiger Hinweis: Die Dokumentation ist gesetzlich verpflichtend (§ 6 ArbSchG). Ohne lückenlose Unterlagen gilt die Gefährdungsbeurteilung im Falle eines Unfalls rechtlich oft als nicht durchgeführt.

Wann ist eine Beurteilung von Gefährdungen am Arbeitsplatz Pflicht?

Die Gefährdungsbeurteilung ist grundsätzlich für jede *n Arbeitgeber *in verpflichtend, sobald mindestens ein *e Mitarbeiter *in beschäftigt wird. Das ergibt sich aus dem Arbeitsschutzgesetz (§ 5 ArbSchG).

1. Die Grundpflicht (Präventiv)

Vor Aufnahme der Tätigkeit: Bevor Mitarbeitende ihre Arbeit zum ersten Mal aufnehmen, muss die Beurteilung vorliegen.

Einrichtung von Arbeitsstätten: Schon bei der Planung von Arbeitsplätzen und -abläufen.

Regelmäßige Intervalle: Auch wenn sich nichts ändert, muss die Beurteilung in angemessenen Abständen überprüft werden (viele Berufsgenossenschaften empfehlen eine jährliche Prüfung).

 

2. Anlassbezogene Pflicht (Reaktiv oder bei Änderungen)

Es gibt Situationen, die eine sofortige Überprüfung oder Neuerstellung erzwingen:

Änderungen im Betrieb: Anschaffung neuer Maschinen, Einführung neuer Arbeitsstoffe (Chemikalien) oder Umgestaltung von Arbeitsverfahren.

Nach Unfällen oder Krankheiten: Wenn Arbeitsunfälle, Beinahe-Unfälle oder auffällige Häufungen von Erkrankungen auftreten.

Neue Erkenntnisse: Wenn es neue wissenschaftliche Erkenntnisse zum Arbeitsschutz gibt oder sich die Rechtslage (Vorschriften/Gesetze) ändert.

Besondere Personengruppen: Sobald Personen mit speziellem Schutzbedarf eingestellt werden, z. B. werdende Mütter (Mutterschutz), Jugendliche oder Menschen mit Behinderungen.

Wer muss eine Gefährdungsbeurteilung ausfüllen?

Arbeitgeber *innen sind persönlich dafür verantwortlich, dass die Gefährdungsbeurteilung durchgeführt und dokumentiert wird.

Sie müssen das Dokument zwar nicht zwingend selbst handschriftlich ausfüllen, bleiben aber in der Pflicht, das Ergebnis zu unterschreiben und die Umsetzung der Maßnahmen zu garantieren.

1. Die Gesamtverantwortung: Arbeitgebende

Gemäß § 5 Arbeitsschutzgesetz ist die Gefährdungsbeurteilung eine nicht delegierbare Pflicht der Geschäftsführung. Arbeitgebende können die Aufgabe übertragen, aber niemals die Verantwortung.

2. Wer füllt es praktisch aus? (Die Delegation)

In der Realität nutzen Arbeitgeber *innen oft fachkundige Unterstützung. Ausfüllen dürfen das:

  • Fachkräfte für Arbeitssicherheit (Sifa): Sie bringen das methodische Wissen mit.
  • Betriebsärzte und -ärztinnen: Sie beurteilen vor allem gesundheitliche und ergonomische Risiken.
  • Führungskräfte: In größeren Betrieben füllen oft Abteilungs- oder Werkstattleiter die Vorlagen aus, da sie die Abläufe am besten kennen.
  • Externe Berater *innen: Kleinere Betriebe kaufen diese Dienstleistung oft bei externen Ingenieurbüros ein.

3. Wer muss beteiligt werden? (Pflicht-Mitwirkung)

Man kann eine Gefährdungsbeurteilung nicht "im stillen Kämmerlein" ausfüllen. Folgende Akteur *innen müssen eingebunden werden:

  • Die Beschäftigten: Sie sind die Experten für ihren eigenen Arbeitsplatz. Ohne Rücksprache mit den Mitarbeitenden ist eine Beurteilung oft lückenhaft.
  • Der Betriebsrat: Dieser hat nach § 87 BetrVG ein Mitbestimmungsrecht bei der Ausgestaltung der Gefährdungsbeurteilung (nicht beim "Ob", aber beim "Wie").
Kann man eine Gefährdungsbeurteilung selber machen?

Ja, absolut. Es gibt keine gesetzliche Vorschrift, die besagt, dass diese durch einen teure externe Berater *innen durchgeführt werden muss, um das Dokument auszufüllen.

In der Praxis ist es in vielen kleinen Betrieben (bis 10 oder 20 Mitarbeiter) häufig üblich, dass Arbeitgebende die Gefährdungsbeurteilung im Rahmen des sogenannten Unternehmermodells selbst durchführen.

Hier ist das Wichtigste in der Kurzzusammenfassung:

1. Voraussetzung: Die Fachkunde

Das Gesetz verlangt, dass die Person, die die Beurteilung erstellt, über die nötige Fachkunde verfügt. Das bedeutet nicht, dass diese studiert haben muss, aber sie sollte:

  • Die Arbeitsabläufe genau kennen.
  • Die einschlägigen Vorschriften (z. B. Betriebssicherheitsverordnung, Gefahrstoffverordnung) verstehen.
  • Die Gefahren im Betrieb objektiv bewerten können.

2. Unterstützung ist Pflicht

Auch wenn die Gefährdungsbeurteilung selbstständig durchgeführt wird, sind Unternehmer *innen gesetzlich verpflichtet, sich von einer Fachkraft für Arbeitssicherheit (Sifa) und einem Betriebsarzt oder einer Betriebsärztin beraten zu lassen (§ 6 ASIG).

Für kleine Betriebe gilt: Es gibt die "Alternative bedarfsorientierte Betreuung". Dabei besuchen Unternehmer *innen Seminare der für den Betrieb zuständigen Berufsgenossenschaft (BG) um die Gefährdungsbeurteilung selbst rechtssicher erstellen zu können.

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