

Erste-Hilfe im Betrieb
Verantwortlichkeiten und Organisation von Hilfsmaßnahmen
Jeder Mensch ist dazu verpflichtet, Hilfe zu leisten. Das gilt zumindest immer dann, wenn die Situation es verlangt, ohne sich dabei selbst zu schaden.
Wer bei Unglücksfällen oder Not keine Hilfe leistet, obwohl dies erforderlich und zumutbar wäre, muss mit einer Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr oder einer Geldstrafe rechnen. Dabei ist mit „Hilfe“ jedes legale Mittel gemeint, das in medizinischen Notfällen geeignet ist, eine drohende Gefahr für Gesundheit oder Leben abzuwenden. Nicht zumutbar wäre eine Hilfeleistung, bei deren Ausführung man sich einer Gefahr aussetzt oder andere Pflichten verletzt.
Inhaltsverzeichnis
Was ist eigentlich Erste-Hilfe?
Unter Erster-Hilfe versteht man Sofortmaßnahmen, die einfach und von jedem durchgeführt werden können, um in einem medizinischen Notfall Leben zu retten oder die Gesundheit zu schützen. Die drei wichtigsten Grundsätze der Ersten Hilfe sind:
1. Ruhe bewahren
Nur, wer einen klaren Kopf bewahrt, kann sicher Hilfe leisten.
2. Unfallstelle sichern
Zum Beispiel nach einem Verkehrsunfall oder einem Unfall mit Gefahrstoffen.
3. Eigene Sicherheit beachten
Helfen darf nur, wer sich dabei nicht selbst in Gefahr bringt.
Erst und nur wenn diese Grundsätze umgesetzt und bedacht wurden, sollte der in Not geratenen Person geholfen werden.
Wie leiste ich Erste Hilfe?
Es gibt eine Reihe von Sofortmaßnahmen, die bei lebensbedrohlichen Zuständen zu ergreifen sind. Ob und welche davon durchgeführt werden, ist abhängig von der Art der Gefährdung. Bei einem Verkehrsunfall gibt es andere Maßnahmen als bei einem Stromunfall und bei einem Herzinfarkt wird anders gehandelt als bei einem Unfall mit Gefahrstoffen.
Folgende Sofortmaßnahmen kommen häufig zum Einsatz:
• Herz-Lungen-Massage
• Stabile Seitenlage
• Maßnahmen bei starken Blutungen
• Maßnahmen bei Schock
Notruf absetzen
Außerdem ist es wichtig, noch vor den ersten Hilfsmaßnahmen einen Notruf abzusetzen, um den Rettungsdienst, die Feuerwehr oder die Polizei zu informieren.
Die bundesweit einheitliche Notrufnummer ist die 112. Sie leitet den Notruf direkt an die zuständige Rettungsstelle weiter.
Bei der Meldung des Notfalls ist darauf zu achten, alle wichtigen Informationen ruhig und konkret weiterzugeben. Nur so können die Rettungskräfte schnell und zuverlässig den Einsatzort erreichen und helfen.
Die „fünf W’s des Notrufs“ helfen dabei, einen möglichst qualifizierten Notruf abzusetzen:
• Wo ist der Notfall?
Ort, Straße, Hausnummer, Name des Betriebs, Zufahrtswege, Gebäude- oder Raumnummer – hier ist alles wichtig, was den Rettungskräften hilft, den Unglücksort möglichst schnell zu finden.
• Warten auf Fragen der Rettungsleitstelle
Die Leitstelle weiß im Einzelfall ganz genau, welche Informationen von Belang sind.
• Was genau ist geschehen?
• Wie viele Erkrankte oder Verletzte gibt es?
• Welche Verletzungen hat oder haben die betroffene/n Person/en und besteht Lebensgefahr?
Wer ist für die Erste-Hilfe im Betrieb verantwortlich?
Um in Notfällen schnell und effizient entsprechende Maßnahmen ergreifen zu können, gibt es in Unternehmen Ersthelfer *innen. Das sind Mitarbeitende, die sich freiwillig im Rahmen eines Lehrgangs entsprechend ausbilden lassen. Während des Lehrgangs lernen sie, verletzte, erkrankte oder anderweitig in Not geratene Mitarbeiter *innen zu versorgen und irreparable Schäden oder den Tod zu verhindern, bis die professionelle Hilfe eintrifft. Ersthelfer *innen sind demnach für die medizinische Erstversorgung und die lückenlose Hilfe verantwortlich, kümmern sich aber auch darum, dass der Rettungsdienst im Notfall alle relevanten Informationen erhält. Darüber hinaus sind sie für alle Sachmittel verantwortlich. Sie überprüfen beispielsweise regelmäßig das Erste-Hilfe-Material auf Vollständigkeit und Sauberkeit und dokumentieren diese Kontrollen.
Da diese Maßnahmen im Ernstfall Leben retten können, ist es unter anderem nach § 23 Absatz 2 des Siebten Sozialgesetzbuchs (SGB VII) gesetzlich vorgeschrieben, Ersthelfer *innen im Betrieb zu haben. Arbeitgeber *innen müssen sich darum kümmern, dass es ausreichend freiwillige Ersthelfer *innen gibt. Die anfallenden Lehrgangsgebühren für die Aus- und Fortbildung von Erstherlfer *innen übernehmen die gesetzlichen Unfallversicherungsträger.
Regeln und Pflichten für Unternehmer *innen
Arbeitgeber *innen sind für die Organisation der Ersten-Hilfe im Betrieb verantwortlich. Dazu gehören zum Beispiel das Vorhandensein von Ersthelfer *innen und Sachmitteln und die Durchführung der Ersten-Hilfe. Insgesamt obliegt es Arbeitgeber *innen, einen umfassenden Schutz der im Betrieb tätigen Personen zu gewährleisten.
Für diese Regel gibt es einige Rechtsgrundlagen, unter anderem hier:
• In § 618 Bürgerliches Gesetzbuch als Schutz gegen Gefahr für Leben und Gesundheit.
• In § 3 Arbeitsschutzgesetz als Verpflichtung, die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes so umzusetzen, dass die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten jederzeit gewährleistet bzw. verbessert wird.
• In § 10 Arbeitsschutzgesetz über Maßnahmen zur Ersten Hilfe, Brandbekämpfung und Evakuierung von Mitarbeitenden.
• In § 21 Siebtes Sozialgesetzbuch als sozialversicherungsrechtliche Norm zur Durchsetzung der Verpflichtung der Unfallversicherungsträger
• In § 23 über die Verpflichtung Ersthelfer *innen aus- und fortzubilden
Erforderliche Sachmittel
Aber nicht nur Ersthelfer *innen müssen vor Ort sein. Es gibt auch einige Sachmittel, die verpflichtend sind. Dazu gehören zum Beispiel Alarm- und Meldeeinrichtungen wie Telefone, Notrufmelder und Brandmelder. Und auch ein Alarm- und Meldeplan muss vorhanden sein.
Folgende Sachmittel gehören zum Erste-Hilfe-Material und müssen offen zugänglich gelagert und regelmäßig kontrolliert werden:
• Verbandmaterial
• Rettungsdecke
• Pflaster
• Medizinische Handschuhe
• Medizinische Schutzmasken
• Feuchttücher
• Folienbeutel
• Desinfektionsmittel
Gut zu wissen: Der Verbandskasten mit Erste Hilfe Material muss regelmäßig geprüft werden. Dabei muss auf Vollständigkeit, Verfallsdatum, Aufbewahrungsort und Zustand geachtet werden. Die Kontrolle muss dokumentiert werden.
Neben dem Erste-Hilfe-Material sind gemäß Gefährdungsbeurteilung (GBU) möglicherweise folgende medizinische Geräte und Arzneimittel erforderlich:
• Defibrillator
• Beatmungsgerät
• Antidot
• EpiPen (Epinephrin-Autoinjektor)
Die Rolle von Betriebsmediziner *innen und Fachkräften für Arbeitssicherheit
Der Betriebsarzt oder die Betriebsärztin unterstützen Unternehmer *innen vor allem bei der Organisation der Ersten-Hilfe im Betrieb. Sie beraten bei der Einsatzplanung und Schulung der Ersthelfer *innen, wobei die Verantwortung für die Erste-Hilfe weiterhin bei den Arbeitgebenden bleibt. Die Aufgaben des Betriebsarztes bzw. der Betriebsärztin und der Sicherheitsfachkraft (Sifa) sind auf Beratung und Mitwirkung beschränkt. Dabei fungieren sie grundsätzlich nicht als Ausbilder *innen für Erste-Hilfe. Die Ausbildung und Fortbildung in Erster-Hilfe obliegt speziell dafür befähigten Stellen. Der Betriebsarzt oder die Betriebsärztin berät jedoch darüber, ob Personen für Erste-Hilfe- oder Sanitätsausbildungen geeignet sind und ob Weiterbildungen notwendig sind. Selbstverständlich können Betriebsmediziner *innen und Fachkräfte für Arbeitssicherheit die Ersthelfer *innen im Falle eines Notfalls bei der Versorgung von verletzten oder erkrankten Mitarbeitenden unterstützen.
Fazit
Erste Hilfe ist ein essenzieller Bestandteil der Arbeitssicherheit und Arbeitsmedizin. Im betrieblichen Umfeld übernehmen speziell ausgebildete Ersthelfer *innen eine wichtige Rolle, um in Notfällen sofortige medizinische Maßnahmen zu ergreifen, bis professionelle Hilfe eintrifft. Arbeitgeber *innen sind gesetzlich dazu verpflichtet, ausreichende Erste-Hilfe-Vorkehrungen zu treffen. Dazu gehören unter anderem die Ausbildung von Ersthelfer *innen und die Bereitstellung von notwendigem Erste-Hilfe-Material.
Das Werksarztzentrum Deutschland unterstützt Unternehmen nicht nur bei der Organisation und Durchführung von Erste-Hilfe-Maßnahmen, sondern auch bei der Umsetzung der Arbeitssicherheits- und Gesundheitsvorgaben. Durch betriebsärztliche Begehungen und Sicherheitsbegehungen können Unternehmen sicherstellen, dass die Sicherheits- und Gesundheitsvorkehrungen im Betrieb stets den aktuellen Anforderungen entsprechen. Dabei werden sowohl die Einhaltung gesetzlicher Vorschriften überprüft als auch Verbesserungspotentiale aufgezeigt, um eine sichere und gesunde Arbeitsumgebung zu gewährleisten.
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