Ein erfolgreiches Business Meeting
Blog Arbeitsmedizin Aktuelle Beiträge
Zwei Personen stehen nebeneinander und haben Schutzhelme unter den Arm geklemmt.
01. Mai 2025

Wer braucht Arbeitsmedizin und Arbeitssicherheit?

Wer braucht Arbeitsmedizin und Arbeitssicherheit und ab wann?

Verantwortlich für den betrieblichen Arbeits- und Gesundheitsschutz ist der Arbeitgeber beziehungsweise die Arbeitsgeberin. Das bedeutet auch, dass sie für mögliche Fehler in diesen Bereichen haften müssen. Aus diesem Grund ist es für Arbeitgebende von großer Bedeutung, alle Regeln und Verpflichtungen im Bereich Arbeitsschutz zu kennen und entsprechend umzusetzen.

Gesetzliche Grundlagen

Die gesetzlichen Grundlagen für die Arbeitsmedizin und die Arbeitssicherheit beruhen im Wesentlichen auf zwei Gesetzen: Dem Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) und dem Arbeitssicherheitgesetz (ASiG). Dazu kommen noch die Unfallverhütungsvorschrift, der sogenannten DGUV-Vorschrift 2, und die Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV).
Dort findet sich neben zentralen Anforderungen zum Thema Arbeitsschutz, auch die Verpflichtung von Arbeitgeber *innen Betriebsärzte und -ärztinnen sowie Fachkräfte für Arbeitssicherheit zu bestellen. Und das – aufgepasst – schon ab der ersten beschäftigten Person.

 

Welche Aufgaben haben Betriebsärzt *innen und Fachkräfte für Arbeitssicherheit im Arbeitsschutz?

Betriebsärzte, Betriebsärztinnen und Fachkräfte für Arbeitssicherheit, auch Sicherheitsfachkräfte (Sifa) genannt, sollen Arbeitgeber *innen dabei unterstützen, den Arbeitsschutz und die Unfallverhütung zu verbessern. Ihr Ziel ist es, sicherzustellen, dass die Vorschriften zum Arbeitsschutz an die speziellen Gegebenheiten im Betrieb angepasst werden. Außerdem sollen sie dazu beitragen, dass aktuelle arbeitsmedizinische und sicherheitstechnische Erkenntnisse in die Praxis umgesetzt werden, um den Arbeitsschutz und die Unfallverhütung zu optimieren. Die Maßnahmen zum Schutz von Beschäftigten müssen immer aktuell und so effektiv wie möglich sein.

Zu den Aufgaben von Betriebsmediziner *innen gehören:
Regelmäßige Bewertung der Arbeitsbedingungen
Erkennen und Bewerten von Gesundheitsrisiken
Beratung zu Themen wie Ergonomie, Hygiene, berufsbedingte Belastungen
Beratung zur Gesundheitsförderung
Planung und Umsetzung medizinischer Maßnahmen
Check-Ups oder sogenannte Gesundheitstage mit ggf. Impfungen
Beteiligung an der Untersuchung von Unfällen
Überprüfung von Verdachtsfällen berufsbedingter Krankheiten
Entwicklung von Maßnahmen zur Prävention von Berufskrankheiten
Beratung und Durchführung von arbeitsmedizinischen Vorsorgen und Eignungen

Die Aufgaben von Fachkräften für Arbeitssicherheit beinhalten:
Beratung der Arbeitgebenden in Fragen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes
Analyse und Bewertung von Arbeitsbedingungen zur Identifikation von Gefahrenquellen
Entwicklung von Präventionsmaßnahmen zur Vermeidung von Unfällen und Gefährdungen
Durchführung sicherheitstechnischer Kontrollen von Betriebsanlagen und Arbeitsmitteln
Gestaltung und Durchführung von Schulungen und Unterweisungen im Bereich Arbeitsschutz
Dokumentation und Nachverfolgung von Schulungsmaßnahmen und Unterweisungen
Zusammenarbeit mit Betriebsmediziner *innen zur ganzheitlichen Umsetzung von Sicherheits- und Gesundheitsmaßnahmen
Integration von Sicherheits- und Gesundheitsaspekten in die Unternehmensführung
Koordination mit der Unternehmensleitung bezüglich Arbeitsschutz und Gesundheitsschutz
Zusammenarbeit mit Behörden und Berufsgenossenschaften zur Sicherstellung der Rechtskonformität

 

Betreuungssysteme im Arbeits- und Gesundheitsschutz

Welche Betriebe Arbeitsmedizin und Arbeitssicherheit brauchen, ist einfach zu beantworten: Alle.
Dabei legt die DGUV-Vorschrift 2 fest, wie umfassend ein Unternehmen in beiden Bereichen betreut werden muss.

Ziel ist es, gleiche Anforderungen für ähnliche Betriebe zu schaffen. Dabei soll sich die Betreuung am tatsächlichen Bedarf des Unternehmens orientieren. Der Umfang der Betreuung hängt hauptsächlich von der Größe und der Anzahl der Mitarbeitenden des Betriebs ab, aber auch von den spezifischen Gefährdungen, die im Unternehmen bestehen. Außerdem unterscheidet die DGUV-Vorschrift 2 zwischen der Regelbetreuung, der alternativen Betreuung und dem Unternehmermodell.
In Betrieben mit mehr als 50 Mitarbeitenden gilt immer die Regelbetreuung, bestehend aus der Grundbetreuung und der betriebsspezifischen Betreuung. Bei Betrieben mit weniger als 50 Beschäftigten (seit Juni 2025 in der DGUV von 20 Mitarbeitenden auf 50 Mitarbeitende angehoben) hingegen kann auch das sogenannte Unternehmermodell angewandt werden. Haben Betriebe unter zehn Mitarbeitende, dann kann die alternative Betreuung greifen.

 

Betreuung bei bis zu 10 Mitarbeitenden

Grundbetreuung bis zu 10 Mitarbeitenden:
Die Grundbetreuung umfasst die Unterstützung der/des Betriebsärztin/-arztes und der Fachkraft für Arbeitssicherheit bei der Erstellung und Aktualisierung der Gefährdungsbeurteilung (GBU). Diese muss laut Vorschrift regelmäßig oder bei wesentlichen Änderungen der Arbeitsverhältnisse wiederholt werden. Ihre Häufigkeit hängt von der Einstufung des Unternehmens in eine Betreuungsgruppe ab. Abhängig von der Zugehörigkeit des Unternehmens zu einer bestimmten Betreuungsgruppe müssen die Aufgaben der Grundbetreuung nach den folgenden Zeiträumen erneut durchgeführt werden:

Gruppe I (hohes Gefährdungspotenzial): spätestens nach einem Jahr
Gruppe II (mittleres Gefährdungspotenzial): spätestens nach drei Jahren
Gruppe III (niedriges Gefährdungspotenzial): spätestens nach fünf Jahren

Anlassbezogene Betreuung bis zu 10 Mitarbeiter *innen:
Die Regelbetreuung für Betriebe mit weniger als zehn Beschäftigten umfasst neben der Grundbetreuung auch eine anlassbezogene Betreuung. Diese wird notwendig, wenn bestimmte Ereignisse eintreten, wie zum Beispiel die Planung oder Änderung von Betriebsanlagen, Arbeitsverfahren oder die Einführung neuer Arbeitsmittel und -stoffe, die das Gefährdungspotenzial erhöhen. Weitere Gründe für anlassbezogene Betreuung sind die Beratung zu Unfall- und Gesundheitsrisiken, die Untersuchung von Unfällen und Berufskrankheiten sowie die Erstellung von Notfall- und Alarmplänen.

 

Betreuung bei über 10 Mitarbeiter *innen

Grundbetreuung über 10 Mitarbeiter *innen:
Der Umfang der Grundbetreuung wird auch hier anhand der Zuordnung zu einer Betreuungsgruppe (I, II oder III) und der Anzahl der Mitarbeiter *innen festgelegt. Hierbei wird jedoch ein für die jeweilige Betreuungsgruppe definierter Faktor mit der Anzahl der Mitarbeiter *innen multipliziert, um den Umfang der Grundbetreuung zu bestimmen. Sowohl die Fachkraft für Arbeitssicherheit als auch der Betriebsarzt oder die Betriebsärztin müssen dabei mindestens 0,2 Stunden pro Beschäftigten und Jahr für ihre Aufgaben im Arbeits- und Gesundheitsschutz aufwenden.
Sie wollen ganz einfach ausrechnen, wie viele Betreuungsstunden Ihr Unternehmen im Arbeitsschutz benötigt? Dann probieren Sie unseren Einsatzzeitenrechner aus!

Betriebsspezifische Betreuung über 10 Mitarbeiter *innen:
Die betriebsspezifische Betreuung geht über die Grundbetreuung hinaus und richtet sich nach den spezifischen Bedürfnissen eines Unternehmens. Abhängig von der Art und Größe des Betriebs können zusätzliche betriebsärztliche und sicherheitstechnische Leistungen erforderlich sein, besonders bei Veränderungen der Arbeitsabläufe. Der Umfang dieser Betreuung wird durch die Gefährdungsbeurteilung und einen Leistungskatalog mit Auslöse- und Aufwandskriterien bestimmt. Der genaue Betreuungsbedarf und -aufwand werden gemeinsam von Arbeitgeber *in, der Fachkraft für Arbeitssicherheit und dem Betriebsarzt beziehungsweise der Betriebsärztin festgelegt.

 

Unternehmermodell bis 50 Mitarbeiter *innen

Unternehmen mit maximal 50 Beschäftigten können anstelle der Regelbetreuung die alternative, bedarfsorientierte Betreuung, auch Unternehmermodell genannt, wählen. Diese erfordert eine hohe Eigenverantwortung der Unternehmer *innen im Bereich Arbeitsschutz. Voraussetzung für die Teilnahme ist, dass die Arbeitgebenden aktiv in den Betrieb eingebunden sind. Die Betreuung umfasst Informations-, Motivations- und Fortbildungsmaßnahmen sowie eine bedarfsgerechte Betreuung basierend auf der Gefährdungsbeurteilung. Ziel ist es, ein Bewusstsein für Arbeitsschutz zu entwickeln und den individuellen Beratungsbedarf zu erkennen. Welche Fortbildungsmaßnahmen erforderlich sind, hängt von der Betreuungsgruppe des Unternehmens ab. Zudem müssen branchenspezifische Beratungsanlässe definiert werden, wobei der Unternehmer oder die Unternehmerin selbst über das Ausmaß der externen Betreuung entscheidet.

 

Nachweispflicht: Das ist noch wichtig zu wissen!

Arbeitgeber *innen müssen die Bestellung der/des Betriebsärztin/-arztes und der Fachkraft für Arbeitssicherheit schriftlich durchführen.
Zudem muss die Durchführung der Grund- und anlassbezogenen Betreuung gegenüber den Aufsichtsbehörden durch eine Dokumentation nachgewiesen werden. Diese Unterlagen müssen unter anderem die Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilung sowie die Maßnahmen und deren Überprüfung enthalten.
Berichte des Betriebsarztes oder der Betriebsärztin und der Fachkraft für Arbeitssicherheit zählen ebenfalls als Nachweis. Fehlt dieser Nachweis, können Geldbußen verhängt werden.
Es ist auch erforderlich, die Mitarbeitenden über die Art der Betreuung zu informieren und die Zuständigkeiten klarzustellen.
Bei der alternativen Betreuung müssen Nachweise über die Teilnahme an Fortbildungsmaßnahmen und Berichte über die geleistete Arbeit erbracht werden. Wird dies nicht nachgewiesen, fällt der Betrieb automatisch in die Regelbetreuung.

 

Fazit zum Bedarf von Arbeitsmedizin und Arbeitssicherheit

Der Arbeitgeber beziehungsweise die Arbeitgeberin ist verantwortlich für den Arbeits- und Gesundheitsschutz und muss dabei sowohl die gesetzlichen Vorgaben als auch spezifische Sicherheits- und Gesundheitsmaßnahmen umsetzen. Betriebsärzt *innen und Fachkräfte für Arbeitssicherheit spielen bei der Umsetzung eine entscheidende Rolle. Sie unterstützen Arbeitgebende und helfen so, die Arbeitsbedingungen im Unternehmen sicher und gesund zu gestalten.
Je nach Betriebsgröße und Gefährdungspotenzial variiert der Umfang der Betreuung durch Betriebsärzt *innen und Sicherheitsfachkräfte. Kleinere Unternehmen haben die Möglichkeit, auf eine bedarfsorientierte Betreuung umzusteigen, während größere Betriebe eine umfassendere Betreuung benötigen.
Das Werksarztzentrum Deutschland kann Arbeitgebende und Unternehmen in diesem Bereich unterstützen, indem es maßgeschneiderte Lösungen für Arbeitsmedizin und Arbeitssicherheit bietet. Mit innovativen Lösungen bieten wir Unternehmen deutschlandweit eine zeit- und ortsunabhängige Alternative zum herkömmlichen Arbeitsschutz und schaffen so die optimalen Voraussetzungen für die Gesundheit und Sicherheit Ihrer Mitarbeiter *innen.

Zurück

Product Pathfinder – passgenaue Lösungen für Ihren Arbeits- und Gesundheitsschutz

Mit unserem "Product Pathfinder" können Sie in nur wenigen Klicks ihren aktuellen Bedarf in den Bereichen Arbeitsmedizin, Arbeitssicherheit und Betriebliche Gesundheitsförderung ermitteln. Erhalten Sie direkt einen ersten Überblick über passende Lösungen, individuell zugeschnitten und ohne großen Aufwand.
 

 

BGM Update

Unser Newsletter “BGM Update” bietet Ihnen wertvolle Informationen zu allen Themen der Arbeitsmedizin, Arbeitssicherheit und der Betrieblichen Gesundheitsförderung.

Erhalten Sie jetzt exklusive Einblicke in die Welt des Arbeitsschutzes und erfahren Sie, auf was Sie bei Ihrer arbeitsmedizinischen und arbeitssicherheitstechnischen Betreuung achten sollten.
Profitieren Sie von hilfreichem Fachwissen und sichern Sie sich echten Mehrwert in Form von spannenden Statistiken, praktischen Checklisten und innovativen Ansätzen rund um das Thema Arbeitsschutz.

Ihre Betreuung – immer aktuell!

Im Rahmen unseres "BGM Update" erhalten Sie monatliche Updates mit grundlegenden Themen zum Betrieblichen Gesundheitsmanagement. Wir informieren Sie über die wichtigsten gesetzlichen Neuerungen und versorgen Sie regelmäßig mit hilfreichen Tipps unserer Expertinnen und Experten.

Melden Sie sich jetzt an und bleiben Sie sicher, gesund und informiert.