

Wer braucht Arbeitsmedizin und Arbeitssicherheit?
Wer und ab wann braucht man Arbeitsmedizin und Arbeitssicherheit?
Verantwortlich für den betrieblichen Arbeits- und Gesundheitsschutz ist der Arbeitgeber beziehungsweise die Arbeitsgeberin. Das bedeutet auch, dass sie für mögliche Fehler in diesen Bereichen haften müssen. Aus diesem Grund ist es für Arbeitgebende von großer Bedeutung, alle Regeln und Verpflichtungen im Bereich Arbeitsschutz zu kennen und entsprechend umzusetzen.
Die gesetzlichen Grundlagen für die Arbeitsmedizin und die Arbeitssicherheit beruhen im Wesentlichen auf zwei Gesetzen: Dem Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) und dem Arbeitssicherheitgesetz (ASiG) sowie einer Unfallverhütungsvorschrift, der sogenannten DGUV-Vorschrift 2, und der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV).
Dort findet sich neben zentralen Anforderungen zum Thema Arbeitsschutz, auch die Verpflichtung von Arbeitgeber *innen Betriebsärzte und -ärztinnen sowie Fachkräfte für Arbeitssicherheit zu bestellen. Und das – aufgepasst – schon ab der ersten beschäftigten Person.
Welche Aufgaben haben BA und Sifa?
Betriebsärzte, Betriebsärztinnen und Sicherheitsfachkräfte sollen Arbeitgeber *innen dabei unterstützen, den Arbeitsschutz und die Unfallverhütung zu verbessern. Ihr Ziel ist es, sicherzustellen, dass die Vorschriften zum Arbeitsschutz an die speziellen Gegebenheiten im Betrieb angepasst werden. Außerdem sollen sie dazu beitragen, dass aktuelle arbeitsmedizinische und sicherheitstechnische Erkenntnisse in die Praxis umgesetzt werden, um den Arbeitsschutz und die Unfallverhütung zu optimieren. Dadurch sollen die Maßnahmen im Bereich Arbeitsschutz und Unfallverhütung so effektiv wie möglich sein.
Zu den Aufgaben von Betriebsmediziner *innen gehören:
• Regelmäßige Bewertung der Arbeitsbedingungen
• Erkennen und Bewerten von Gesundheitsrisiken
• Beratung zu Themen wie Ergonomie, Hygiene, berufsbedingte Belastungen
• Beratung zur Gesundheitsförderung
• Planung und Umsetzung medizinischer Maßnahmen
• Check-Ups, ggf. Impfungen
• Beteiligung an der Untersuchung von Unfällen
• Überprüfung von Verdachtsfällen berufsbedingter Krankheiten
• Entwicklung von Maßnahmen zur Prävention von Berufskrankheiten
• Beratung und Durchführung von arbeitsmedizinischen Vorsorgen und Eignungen
Die Aufgaben von Fachkräften für Arbeitssicherheit beinhalten:
• Beratung der Arbeitgebenden in Fragen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes
• Analyse und Bewertung von Arbeitsbedingungen zur Identifikation von Gefahrenquellen
• Entwicklung von Präventionsmaßnahmen zur Vermeidung von Unfällen und Gefährdungen
• Durchführung sicherheitstechnischer Kontrollen von Betriebsanlagen und Arbeitsmitteln
• Gestaltung und Durchführung von Schulungen und Unterweisungen im Bereich Arbeitsschutz
• Dokumentation und Nachverfolgung von Schulungsmaßnahmen und Unterweisungen
• Zusammenarbeit mit Betriebsmediziner *innen zur ganzheitlichen Umsetzung von Sicherheits- und Gesundheitsmaßnahmen
• Integration von Sicherheits- und Gesundheitsaspekten in die Unternehmensführung
• Koordination mit der Unternehmensleitung bezüglich Arbeitsschutz und Gesundheitsschutz
• Zusammenarbeit mit Behörden und Berufsgenossenschaften zur Sicherstellung der Rechtskonformität
Welches Betreuungssystem ist das richtige für Ihren Betrieb?
Welche Betriebe nun Arbeitsmedizin und Arbeitssicherheit brauchen, ist einfach zu beantworten: Alle. Dabei legt die DGUV-Vorschrift 2 fest, wie umfassend ein Unternehmen in beiden Bereichen betreut werden muss.
Ziel ist es, gleiche Anforderungen für ähnliche Betriebe zu schaffen. Dabei soll sich die Betreuung am tatsächlichen Bedarf des Unternehmens orientieren. Der Umfang der Betreuung hängt hauptsächlich von der Größe und der Anzahl der Mitarbeitenden des Betriebs ab, aber auch von den spezifischen Gefährdungen, die im Unternehmen bestehen. Außerdem unterscheidet die DGUV-Vorschrift 2 zwischen der Regelbetreuung und der alternativen Betreuung.
Für Betriebe mit weniger als zehn Beschäftigten gilt die Regelbetreuung, die sich in Grundbetreuung und anlassbezogene Betreuung aufteilt. In Betrieben mit mehr als 10 Mitarbeiter *innen ist die Regelbetreuung die Gesamtbetreuung, bestehend aus Grundbetreuung und betriebsspezifischer Betreuung.
Grundbetreuung bei bis zu 10 Mitarbeiter *innen:
Die Grundbetreuung umfasst die Unterstützung der/dess Betriebsärztin/-arztes und der Fachkraft für Arbeitssicherheit bei der Erstellung und Aktualisierung der Gefährdungsbeurteilung. Diese muss laut Vorschrift regelmäßig oder bei wesentlichen Änderungen der Arbeitsverhältnisse wiederholt werden. Ihre Häufigkeit hängt von der Einstufung des Unternehmens in eine Betreuungsgruppe ab. Abhängig von der Zugehörigkeit des Unternehmens zu einer bestimmten Betreuungsgruppe müssen die Aufgaben der Grundbetreuung nach den folgenden Zeiträumen erneut durchgeführt werden:
• Gruppe I (hohes Gefährdungspotenzial): spätestens nach einem Jahr
• Gruppe II (mittleres Gefährdungspotenzial): spätestens nach drei Jahren
• Gruppe III (niedriges Gefährdungspotenzial): spätestens nach fünf Jahren
Anlassbezogene Betreuung bei bis zu zehn Mitarbeiter *innen:
Die Regelbetreuung für Betriebe mit weniger als zehn Beschäftigten umfasst neben der Grundbetreuung auch eine anlassbezogene Betreuung. Diese wird notwendig, wenn bestimmte Ereignisse eintreten, wie zum Beispiel die Planung oder Änderung von Betriebsanlagen, Arbeitsverfahren oder die Einführung neuer Arbeitsmittel und -stoffe, die das Gefährdungspotenzial erhöhen. Weitere Gründe für anlassbezogene Betreuung sind die Beratung zu Unfall- und Gesundheitsrisiken, die Untersuchung von Unfällen und Berufskrankheiten sowie die Erstellung von Notfall- und Alarmplänen.
Grundbetreuung bei über zehn Mitarbeiter *innen:
Der Umfang der Grundbetreuung wird auch hier anhand der Zuordnung zu einer Betreuungsgruppe (I, II oder III) und der Anzahl der Mitarbeiter *innen festgelegt. Hierbei wird jedoch ein für die jeweilige Betreuungsgruppe definierter Faktor mit der Anzahl der Mitarbeiter *innen multipliziert, um den Umfang der Grundbetreuung zu bestimmen. Sowohl die Fachkraft für Arbeitssicherheit als auch der Betriebsarzt oder die Betriebsärztin müssen dabei mindestens 0,2 Stunden pro Beschäftigten und Jahr für ihre Aufgaben im Arbeits- und Gesundheitsschutz aufwenden.
Betriebsspezifische Betreuung bei über 10 Mitarbeiter *innen:
Die betriebsspezifische Betreuung geht über die Grundbetreuung hinaus und richtet sich nach den spezifischen Bedürfnissen eines Unternehmens. Abhängig von der Art und Größe des Betriebs können zusätzliche betriebsärztliche und sicherheitstechnische Leistungen erforderlich sein, besonders bei Veränderungen der Arbeitsabläufe. Der Umfang dieser Betreuung wird durch die Gefährdungsbeurteilung und einen Leistungskatalog mit Auslöse- und Aufwandskriterien bestimmt. Der genaue Betreuungsbedarf und -aufwand werden gemeinsam von Arbeitgeber *in, der Fachkraft für Arbeitssicherheit und dem Betriebsarzt beziehungsweise der Betriebsärztin festgelegt.
Alternative Betreuung für Betriebe (Unternehmermodell) von 1 bis 50 Mitarbeiter *innen:
Unternehmen mit maximal 50 Beschäftigten können anstelle der Regelbetreuung die alternative, bedarfsorientierte Betreuung, auch Unternehmermodell genannt, wählen. Diese erfordert eine hohe Eigenverantwortung der Unternehmer *innen im Bereich Arbeitsschutz. Voraussetzung für die Teilnahme ist, dass die Arbeitgebenden aktiv in den Betrieb eingebunden sind. Die Betreuung umfasst Informations-, Motivations- und Fortbildungsmaßnahmen sowie eine bedarfsgerechte Betreuung basierend auf der Gefährdungsbeurteilung. Ziel ist es, ein Bewusstsein für Arbeitsschutz zu entwickeln und den individuellen Beratungsbedarf zu erkennen. Welche Fortbildungsmaßnahmen erforderlich sind, hängt von der Betreuungsgruppe des Unternehmens ab. Zudem müssen branchenspezifische Beratungsanlässe definiert werden, wobei der Unternehmer oder die Unternehmerin selbst über das Ausmaß der externen Betreuung entscheidet.
Nachweispflicht: Was ist noch wichtig zu wissen?
• Arbeitgeber *innen müssen die Bestellung der/des Betriebsärztin/-arztes und der Fachkraft für Arbeitssicherheit schriftlich durchführen.
• Zudem muss die Durchführung der Grund- und anlassbezogenen Betreuung gegenüber den Aufsichtsbehörden durch eine Dokumentation nachgewiesen werden. Diese Unterlagen müssen unter anderem die Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilung sowie die Maßnahmen und deren Überprüfung enthalten.
• Berichte des Betriebsarztes oder der Betriebsärztin und der Fachkraft für Arbeitssicherheit zählen ebenfalls als Nachweis. Fehlt dieser Nachweis, können Geldbußen verhängt werden.
• Es ist auch erforderlich, die Mitarbeitenden über die Art der Betreuung zu informieren und die Zuständigkeiten klarzustellen.
• Bei der alternativen Betreuung müssen Nachweise über die Teilnahme an Fortbildungsmaßnahmen und Berichte über die geleistete Arbeit erbracht werden. Wird dies nicht nachgewiesen, fällt der Betrieb automatisch in die Regelbetreuung.
Fazit
Der Arbeitgeber beziehungsweise die Arbeitgeberin ist verantwortlich für den Arbeits- und Gesundheitsschutz und muss dabei sowohl die gesetzlichen Vorgaben als auch spezifische Sicherheits- und Gesundheitsmaßnahmen umsetzen. Betriebsärzt *innen und Fachkräfte für Arbeitssicherheit spielen bei der Umsetzung eine entscheidende Rolle. Sie unterstützen Arbeitgebende und helfen so die Arbeitsbedingungen im Unternehmen sicher und gesund zu gestalten.
Je nach Betriebsgröße und Gefährdungspotenzial variiert der Umfang der Betreuung durch Betriebsärzt *innen und Sicherheitsfachkräfte. Kleinere Unternehmen haben die Möglichkeit, auf eine bedarfsorientierte Betreuung umzusteigen, während größere Betriebe eine umfassendere Betreuung benötigen.
Das Werksarztzentrum Deutschland kann Arbeitgebende und Unternehmen in diesem Bereich unterstützen, indem es maßgeschneiderte Lösungen für Arbeitsmedizin und Arbeitssicherheit bietet. Mit innovativen Lösungen bieten wir Unternehmen deutschlandweit eine zeit- und ortsunabhängige Alternative zum herkömmlichen Arbeitsschutz und schaffen so die optimalen Voraussetzungen für die Gesundheit und Sicherheit Ihrer Mitarbeiter *innen.
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