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Eine Person steht in einem Büroraum. Sie hat eine orangene Warnweste über ihrem Anzug und hält einen orangenen Schutzhelm aus Kunststoff im Arm. Auf dem Foto sehen wir nur ihren Oberkörper.
09. April 2026

Was ist die betriebsspezifische Betreuung?

Inhalte, Anforderungen und Umsetzung in der Praxis

Die Betreuung in der Arbeitsmedizin und der Arbeitssicherheit gliedert sich in zwei Teile: Die Grundbetreuung und die betriebsspezifische Betreuung.
In diesem Blogbeitrag gehen wir genauer auf den Teil der betriebsspezifischen Betreuung ein.

Wie der Name schon vermuten lässt, bezieht sich die betriebsspezifische Betreuung auf die Gegebenheiten im Unternehmen. Sie ist zugeschnitten auf die individuellen Bedürfnisse und Anforderungen der jeweiligen Firma. Besonders in Betrieben mit komplexen Arbeitsabläufen oder speziellen Risiken (bspw. Gefahrstoffe oder Höhenarbeiten) ist die betriebsspezifische Betreuung essenziell, um die Sicherheit und Gesundheit der Mitarbeitenden zu gewährleisten und den gesetzlichen Vorgaben nachzukommen.
So stellt sie nicht nur die Arbeitssicherheit und den Gesundheitsschutz sicher, sondern sorgt auch für eine kontinuierliche Verbesserung durch Maßnahmenfestlegung und insgesamt für eine Steigerung der Mitarbeitendenzufriedenheit.

 

Gesetzliche Vorgaben – Was ist in der DGUV Vorschrift 2 geregelt?

Die arbeitsmedizinische und sicherheitstechnische Betreuung ist in der DGUV Vorschrift 2 festgelegt.
Sie wird durch weitere Gesetze wie das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG), das Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) und die Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) ergänzt. Je nach Branche und Gefährdungen greifen noch weitere Gesetze und Regelungen.
Eine Gesamtübersicht haben wir in unserem Blogbeitrag „Gesetze in der Arbeitsmedizin und Arbeitssicherheit“ erstellt.

Wichtig:
Zum Jahresbeginn 2026 greift die überarbeitete DGUV V2 und enthält folgende Änderungen:

Ein Drittel der Betreuung kann komplett digital erfolgen. (Und sollte es auch, um dem Fachkräftemangel entgegenzuwirken.)
Bestimmte Aufgaben von Betriebsärzt *innen und Fachkräften für Arbeitssicherheit (Sifa) können delegiert werden.
5 % der Betriebe in Deutschland müssen durch Betriebskontrollen geprüft werden.
Betreuung für Kleinbetriebe wird angehoben von 10 auf 20 Beschäftigte.
Zugang zur Sifa-Ausbildung erweitert um andere Berufsgruppen.

 

Abgrenzung zur Grundbetreuung

Grundbetreuung und betriebsspezifische Betreuung bilden zusammen die Regelbetreuung in der Arbeitsmedizin und Arbeitssicherheit nach der DGUV Vorschrift 2. Dabei gilt die Grundbetreuung als Basis der Betreuung. Ihre Betreuungsstunden werden nach Betreuungsgruppe (WZ-Schlüssel) und Mitarbeitendenanzahl festgelegt.

Die betriebsspezifische Betreuung baut auf dieser Basis auf und ergänzt diese durch eine individuell abgestimmte Betreuung. Das führt dazu, dass:
sie ist nicht pauschal anwendbar ist, sondern individuell gestaltet wird.
sie ohne fest vorgegebene Einsatzzeiten auskommt.
ihr Umfang sich nach den individuellen betriebsspezifischen Erfordernissen (nach der Gefährdungsbeurteilung) richtet.

 

Wie wird der Umfang der betriebsspezifischen Betreuung festgelegt?

Wie oben erwähnt wird der Umfang der Betreuung individuell festgelegt. Das geschieht in einem strukturierten Prozess, an dem die/der Unternehmer *in, die Betriebsärztin oder der Betriebsarzt und die Fachkraft für Arbeitssicherheit beteiligt sind.
Als zentrale Grundlage dient dabei die Gefährdungsbeurteilung (GBU). In der Gefährdungsbeurteilung werden alle Gefährdungen an allen Arbeitsplätzen im Unternehmen erfasst, bewertet und, wenn nötig, erforderliche Maßnahmen abgeleitet.
Arbeitgeber *innen sind dazu verpflichtet, eine Gefährdungsbeurteilung für alle Arbeitsplätze durchzuführen und diese zu erneuern, wenn sich Änderungen ergeben (z. B. Anschaffung einer neuen Maschine). Dabei werden sie von Betriebsärzt *innen und Fachkräften für Arbeitssicherheit unterstützt und beraten. Für die Umsetzung der festgelegten Maßnahmen sind allerdings die Arbeitgeber *innen selbst verantwortlich.

 

Kriterien zur Ermittlung des betriebsspezifischen Betreuungsbedarfs

Die Ermittlung der Betreuungsstunden erfolgt über die GBU und ist abhängig von verschiedenen Faktoren im Betrieb. Diese beziehen sich auf die folgenden drei Bereiche:

1. Regelmäßige betriebliche Anlässe (z. B. Lärmbelastung oder Arbeiten mit Gefahrstoffen)
2. Veränderungen im Betrieb (z. B. die Anschaffung neuer Maschinen oder Materialien, Änderungen von Arbeitsabläufen, Prozessen oder der Arbeitsorganisation)
3. Externe Entwicklungen oder neue Anforderungen (z. B. neue oder geänderte Gesetze und Vorschriften, Weiterentwicklungen der Technik oder neue Erkenntnisse in der Arbeitsmedizin)

 

Weitere Aufgabenfelder der betriebsspezifischen Betreuung

Neben der Betreuung und Beratung durch Betriebsärzte, Betriebsärztinnen und Fachkräfte für Arbeitssicherheit wird vor allem die Durchführung von Vorsorgen und Eignungen (Angebotsvorsorge, Pflichtvorsorge und Wunschvorsorge) gefordert. Gefährdungsbeurteilungen müssen regelmäßig erneuert werden und ggf. müssen entsprechende Maßnahmen zur Prävention ergriffen und erfolgreich umgesetzt werden.

 

Verantwortung von Arbeitgber *innen

Arbeitgebende müssen dafür Sorge tragen, dass ihre Mitarbeitenden einen sicheren Arbeitsplatz haben und gesund bleiben. Sie müssen sich an die gesetzlichen Vorgaben halten und so für eine ausreichende betriebsspezifische Betreuung sorgen. Darunter fällt eben auch die Erstellung einer Gefährdungsbeurteilung sowie deren Aktualisierung und die Umsetzung von Maßnahmen gegen erkannte Gefährdungen.
Dabei stehen Ihnen Betriebsärzt *innen und Fachkräfte für Arbeitssicherheit unterstützend und beratend zur Seite. Die Bestellung dieser ist ebenfalls gesetzlich für Unternehmen festgelegt.

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