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02. Mai 2025

Sicherheit von Arbeitsmitteln

Im Rahmen des Arbeitsschutzes spielt die Sicherheit von Arbeitsmitteln eine zentrale Rolle, um die Gesundheit von Mitarbeiter *innen zu schützen, Unfälle zu vermeiden und einen reibungslosen Betriebsablauf zu gewährleisten. Die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) legt rechtliche Grundlagen für den Umgang mit Arbeitsmitteln in verschiedenen Kontexten fest.
Aufgrund der Vielzahl von Arbeitsmitteln und der unterschiedlichen Betriebsumgebungen, konzentriert sich dieser Beitrag auf die grundlegenden Prinzipien der Sicherheit von Arbeitsmitteln, die für die meisten Arbeitsplätze gelten, unabhängig von Branche oder Betrieb.
Solange ein Unternehmen diese Prinzipien berücksichtigt, kann es die mit Arbeitsmitteln verbundenen Risiken minimieren und eine sichere und gesunde Arbeitsumgebung schaffen. Die Prinzipien beinhalten die richtige Auswahl, Prüfung und Verwendung von Arbeitsmitteln sowie die Bereitstellung geeigneter Schulungen.


Was sind Arbeitsmittel?

Unter dem Begriff Arbeitsmittel werden alle Werkzeuge, Geräte, Maschinen oder Systeme zusammengefasst, die zur Ausübung beruflicher Tätigkeiten eingesetzt werden. Das Spektrum reicht dabei von einfachen Werkzeugen wie Schraubendrehern bis hin zu komplexen technischen Systemen in der Industrie. Diese Vielfalt macht es natürlich erforderlich, dass die Anforderungen und die Eignung von Arbeitsmitteln in jedem Unternehmen individuell beurteilt werden.


Gesetzliche Grundlagen

Die Sicherheit von Arbeitsmitteln unterliegt einer Vielzahl von gesetzlichen Vorschriften. Die wichtigsten sind:

Das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG):
Das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) legt die allgemeinen Anforderungen an den Arbeitsschutz fest und verpflichtet Arbeitgeber *innen, geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten zu schützen.

Die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV):
Diese Verordnung regelt detailliert die Anforderungen an die Einrichtung und den Betrieb von Arbeitsstätten, insbesondere im Hinblick auf die Sicherheit von Arbeitsmitteln. Sie umfasst Regelungen zu Bau und Einsatz von Arbeitsmitteln, Schutzausrüstung, Arbeitsmittelprüfung und Gefährdungsbeurteilungen (GBU).

Die Technischen Regeln für Betriebssicherheit (TRBS):
Diese von der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) erarbeiteten Regelungen enthalten praxisnahe Anleitungen zur Umsetzung der Betriebssicherheitsverordnung.
TRBS 1201 beispielsweise spezifiziert die Anforderungen an den Bau, den Betrieb und die Prüfung von Arbeitsmitteln.

Der Anwendungsbereich der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV):
Die Betriebssicherheitsverordnung ist grundlegend für den Arbeitsschutz in Bezug auf Arbeitsmittel. Sie regelt die Auswahl, den Betrieb und die regelmäßige Prüfung sämtlicher Werkzeuge, Geräte, Maschinen und Anlagen, die im Betrieb zum Einsatz kommen.
Die Verordnung zielt auf die Minimierung von Risiken am Arbeitsplatz ab, die durch den Einsatz von Arbeitsmitteln entstehen können. Dies wird erreicht durch:

Geeignete Auswahl und sichere Verwendung von Arbeitsmitteln
Geeignete Gestaltung von Arbeits- und Fertigungsverfahren
Qualifikation und Unterweisung der Beschäftigten


Sicherheitsanforderungen für Arbeitsmittel

Arbeitsmittel im betrieblichen Umfeld sind oft höheren Belastungen ausgesetzt als im privaten Bereich und müssen höheren Sicherheitsstandards entsprechen. Um die Sicherheit der Arbeitnehmer *innen zu gewährleisten, dürfen nur sichere Arbeitsmittel verwendet werden. Diese müssen folgende Anforderungen erfüllen:

Für die jeweilige Arbeit geeignet sind (§ 5 BetrSichV)
Den Einsatzbedingungen und vorhersehbaren Belastungen angepasst sein
Über wirksame Sicherheitseinrichtungen verfügen
Frei von Mängeln sind

Arbeitnehmer *innen sind verpflichtet, die Nutzung eines Arbeitsmittels sofort einzustellen, wenn ein Mangel oder Defekt festgestellt wird.


Beschaffung von Arbeitsmitteln

Bei der Beschaffung von Arbeitsmitteln müssen die zuvor genannten Sicherheitsanforderungen berücksichtigt werden.
Darüber hinaus tragen Arbeitgeber *innen die Verantwortung bei folgenden Aspekten:

Bereitstellung sicherer und dem Stand der Technik entsprechender Arbeitsmittel.
Durchführung einer Gefährdungsbeurteilung (GBU) vor der Inbetriebnahme.
Regelmäßige Prüfung der Arbeitsmittel.
Erstellung und Bereitstellung von Betriebsanleitungen.
Unterweisung der Mitarbeiter *innen in die sichere Handhabung.

Bereits vor dem Kauf sollte eine GBU durchgeführt werden, die die Eignung des Arbeitsmittels für die geplanten Arbeitsabläufe, die Berücksichtigung aller Herstellerinformationen (Gebrauchsanweisungen und Sicherheitsdatenblätter) und die Wirksamkeit der geplanten Schutzmaßnahmen einschließt.

Info: Ein CE-Zeichen oder GS-Siegel befreit nicht von der Pflicht zur Durchführung einer GBU!

Regelmäßige Überprüfungen der GBU und der Arbeitsmittel selbst durch qualifiziertes Personal sind unerlässlich, um Mängel frühzeitig zu erkennen und die Wirksamkeit der Schutzmaßnahmen sicherzustellen.


Gefährdungsbeurteilungen und Einweisungen

Die BetrSichV schreibt explizit vor, dass für jedes Arbeitsmittel eine Gefährdungsbeurteilung (GBU) gemäß § 3 durchzuführen ist. Weiterhin müssen Mitarbeiter *innen gemäß § 12 in die ordnungsgemäße Verwendung der Arbeitsmittel eingewiesen werden. Dies betrifft sowohl die Anforderungen an die Arbeitsmittel selbst als auch die sichere Handhabung durch die Arbeitnehmer *innen. Bei beidem berät in der Regel eine Fachkraft für Arbeitssicherheit (Sifa).
Die Gefährdungsbeurteilung bildet die Grundlage für alle Maßnahmen zum Schutz der Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten. Sie dient der systematischen Ermittlung, Bewertung und Dokumentation aller mit der Verwendung von Arbeitsmitteln verbundenen Gefährdungen.


Arbeitsmittelprüfungen

Prüfpflichten bestehen insbesondere für Arbeitsmittel, deren Sicherheit von den Montagebedingungen abhängt. Die Prüfungen müssen von qualifizierten Personen durchgeführt werden, die über die erforderlichen Kenntnisse und Qualifikationen verfügen. Es obliegt den Arbeitgeber *innen, angemessene Prüfintervalle festzulegen und sicherzustellen, dass die prüfenden Personen für ihre Aufgaben geeignet sind.

Zu folgenden Zeitpunkten müssen Arbeitsmittel in jedem Fall geprüft werden:

Vor jeder Inbetriebnahme
Vor Wiederaufnahme nach jeder Änderung und Instandsetzung
In regelmäßigen zeitlichen Abständen

Vor der erstmaligen Inbetriebnahme eines Arbeitsmittels ist eine Gefährdungsbeurteilung durch Arbeitgeber *innen zwingend erforderlich. Diese Beurteilung muss die Substitution, technische, organisatorische und gegebenenfalls personenbezogene Schutzmaßnahmen berücksichtigen (STOP-Prinzip). Kann ein Arbeitsmittel nicht substituiert, d. h. ersetzt werden, müssen technische Maßnahmen in Erwägung gezogen werden. Sind diese nicht ausreichend, müssen ergänzende organisatorische oder im letzten Schritt personenbezogene Schutzmaßnahmen in Form von persönlicher Schutzausrüstung (PSA) getroffen werden, um die Mitarbeiter *innen vor möglichen Gefährdungen zu schützen.
Laut § 3 Abs. 6 der BetrSichV muss der Prüfungsumfang so festgelegt werden, dass der sicherheitstechnische Zustand des Arbeitsmittels zuverlässig beurteilt werden kann.

Auswahl der zu überprüfenden Komponenten und Arbeitsmittel festlegen.
Tiefe der durchzuführenden Prüfungen festsetzen.

Es ist wichtig, dass der Prüfumfang aus mehreren Einzelprüfungen bestehen kann und gegebenenfalls in aufeinander abgestimmten Teilprüfungen durchgeführt wird. Dabei müssen Arbeitgeber *innen das Zusammenwirken der einzelnen Komponenten eines Arbeitsmittels berücksichtigen.


Verschiedene Prüfarten

Die für jedes Verfahren gewählten Prüfmethoden müssen dem aktuellen Stand der Technik entsprechen und sollten stets aussagekräftige, nachvollziehbare Ergebnisse liefern.
Die TRBS 1201 unterscheidet je nach Prüfmethodik zwischen Ordnungsprüfungen und technischen Prüfungen.

Zu den relevanten Prüfarten gehören unter anderem:

Äußere oder innere Sichtprüfungen
Funktionsprüfung und Wirksamkeitsprüfung
Prüfung mit Mess- und Prüfmitteln
Labortechnische Untersuchungen
Zerstörungsfreie Prüfungen


Prüfaspekte

Bei ordnungsgemäßen und außerordentlichen Prüfungen müssen im Allgemeinen folgende Aspekte bewertet werden:

Schutz von Personen
Ein fundamentaler Aspekt ist die Vermeidung von Gefährdungen anderer Personen durch den Betrieb der Arbeitsmittel. Dies beinhaltet die Einhaltung von Sicherheitsabständen, die Verwendung von geeigneten Schutzeinrichtungen (z. B. Schutzgitter, Warnhinweise) und die Schulung der Mitarbeiter *innen im sicheren Umgang mit den jeweiligen Arbeitsmitteln.

Vermeidung gesundheitsgefährdender Arbeitstempi und -rhythmen
Überlastung und monotone Tätigkeiten können zu gesundheitlichen Problemen führen. Hier sind Pausen, die Gestaltung ergonomischer Arbeitsplätze und die Anpassung der Arbeitsintensität an die individuellen Fähigkeiten der Mitarbeiter *innen entscheidend.

Stabilität und Standsicherheit
Arbeitsmittel müssen stabil und standsicher sein. Wackelnde oder instabile Maschinen und Geräte erhöhen das Unfallrisiko erheblich. Regelmäßige Kontrollen und eine fachgerechte Aufstellung sind daher unabdingbar.

Ergonomie und sichere Zugänge
Die Gestaltung der Arbeitsplätze muss ergonomischen Prinzipien entsprechen. Dies beinhaltet auch die Berücksichtigung von Körperhaltung und Bewegungsabläufen. Sichere Zugänge zu den Arbeitsmitteln sind ebenfalls sicherzustellen, um Stolperfallen und andere Unfallursachen zu vermeiden.

Wirksamkeit und Manipulationssicherheit von Schutzeinrichtungen
Schutzeinrichtungen, wie z. B. Notausschalter, Schutzhauben oder Absperrungen, müssen wirksam und manipulationssicher sein. Eine Umgehung solcher Sicherheitsvorkehrungen ist strikt zu unterbinden.

Gefahrenhinweise und Kennzeichnung
Arbeitsmittel müssen deutlich und verständlich mit Gefahrenhinweisen gekennzeichnet sein, um die Mitarbeiter *innen über mögliche Risiken zu informieren. Diese Kennzeichnungen müssen lesbar, dauerhaft und an gut sichtbarer Stelle angebracht sein.

Schutz vor elektrischem Strom
Der direkte Kontakt mit spannungsführenden Teilen ist unbedingt zu verhindern. Dies erfordert die Einhaltung strenger Sicherheitsvorschriften, die Verwendung geeigneter Schutzmaßnahmen (z. B. Isolierung, Schutzkleidung (PSA)) und die regelmäßige Prüfung elektrischer Anlagen.

Verhinderung des Eingreifens in bewegliche Teile
Das Eingreifen in bewegliche Bauteile während des Betriebs stellt ein hohes Unfallrisiko dar. Sicherheitsvorkehrungen wie Verriegelungen und Schutzvorrichtungen müssen stets funktionsfähig sein.

Schutz vor elektrostatischer Entladung
Ausreichende Schutzmaßnahmen gegen elektrostatische Entladungen sind besonders in Bereichen mit brennbaren Stoffen oder elektronischen Geräten wichtig. Dies kann durch Erdung, antistatische Materialien und geeignete Arbeitskleidung gewährleistet werden.


Prüffristen

Auf Basis der Gefährdungsbeurteilung werden die notwendigen Schutzmaßnahmen, inklusive der Festlegung der Prüfintervalle, abgeleitet.
Die TRBS 1201 (Anhang 4) bietet exemplarische Prüffristen für verschiedene Arbeitsmittel und Hinweise zur Durchführung der Prüfungen. Eine genaue Betrachtung dieser Richtlinie ist unerlässlich, um die individuellen Prüffristen für Ihre Arbeitsmittel zu bestimmen.
Für bestimmte Arbeitsmittel (z. B. Krane, Flüssiggasanlagen, maschinentechnische Arbeitsmittel der Veranstaltungstechnik – siehe Anhang 3 BetrSichV) sind die maximalen Prüfintervalle und die Qualifikationsanforderungen der Prüfenden in der Verordnung festgelegt.

Durch die Einhaltung von Prüffristen und dem erforderlichen Prüfumfang wird sichergestellt, dass:

Gefahren frühzeitig erkannt werden
Durch regelmäßige Inspektionen können Mängel und Gefahrenquellen bereits im Vorfeld identifiziert werden, bevor sie zu einem Unfall führen.
Die Funktionstüchtigkeit erhalten bleibt
Viele technische Geräte sind auf kontinuierliche Instandhaltung angewiesen. Prüffristen helfen, die Funktionsfähigkeit zu gewährleisten und Ausfälle zu vermeiden.
Rechtsvorschriften eingehalten werden

Die Einhaltung von Prüffristen schützt Unternehmen vor rechtlichen Konsequenzen und finanziellen Einbußen, die durch Unfälle, Bußgelder oder Ausfallzeiten aufgrund von Sicherheitsmängeln entstehen können.


Überwachungsbedürftige Anlagen

Überwachungsbedürftige Anlagen, wie in Anhang 2 der BetrSichV definiert (z. B. Aufzüge, Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen, Druckbehälter, Dampfkessel), unterliegen besonderen Sicherheitsvorschriften. Auch erlaubnispflichtige Anlagen nach § 18 Absatz 1 BetrSichV (z. B. bestimmte Dampfkesselanlagen, Tankstellen, Gasfüllanlagen) gehören dazu. Für die Errichtung und den Betrieb solcher Anlagen ist in der Regel eine behördliche Erlaubnis erforderlich.
Die Erteilung von Genehmigungen für bestimmte überwachungsbedürftige Anlagen erfolgt gemäß § 18 Absatz 1 der Betriebssicherheitsverordnung durch die zuständigen Behörden, in Nordrhein-Westfalen sind dies die Bezirksregierungen. Diese Genehmigungen sind erforderlich, um sicherzustellen, dass bei der Verwendung solcher Anlagen keine unvertretbaren Gefahren bestehen.


Fazit

Sicherheit von Arbeitsmitteln ist ein zentrales Thema, das Arbeitgeber *innen und Arbeitnehmer *innen gleichermaßen betrifft. Durch unsichere Arbeitsmittel entstandene Unfälle und arbeitsbedingte Erkrankungen führen zu Ausfallzeiten und Kosten und beeinträchtigen das Betriebsklima. Die Vermeidung solcher Risiken erfordert ein ganzheitliches Konzept, das von der Auswahl der Arbeitsmittel bis zur regelmäßigen Schulung der Mitarbeiter *innen reicht.
Besonders wichtig sind die sorgfältige Auswahl und der verantwortungsvolle Umgang mit Arbeitsmitteln. Bestehende Geräte müssen regelmäßig gewartet und geprüft werden, um ihre einwandfreie Funktionsfähigkeit sicherzustellen. Neue Arbeitsmittel sollten nach strengen Sicherheitskriterien ausgewählt und vor der Inbetriebnahme auf mögliche Gefahren geprüft werden. Hierbei spielen Gefährdungsbeurteilungen eine entscheidende Rolle. Sie liefern die Grundlage für gezielte Maßnahmen zur Sicherheit von Arbeitsmitteln und bilden die Basis für die Festlegung von Prüfumfang und Prüffristen.
Die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften, wie der Betriebssicherheitsverordnung und der TRBS, ist unerlässlich. Diese Regelungen definieren Mindestanforderungen an den Arbeitsschutz und helfen, rechtliche Risiken zu minimieren. Unternehmen sollten die spezifischen Gegebenheiten ihrer Branche und des jeweiligen Betriebs berücksichtigen, um maßgeschneiderte Sicherheitskonzepte zu entwickeln.
Ein weiterer wichtiger Aspekt ist die umfassende Schulung und Sensibilisierung der Mitarbeiter *innen. Nur wer die potentiellen Gefahren kennt und weiß, wie man sich richtig verhält, kann aktiv zur Arbeitssicherheit beitragen. Regelmäßige Unterweisungen, praktische Übungen und die Bereitstellung von Informationen sind daher unerlässlich. Zusätzlich sollten regelmäßige Kontrollen und Anpassungen des Sicherheitskonzepts durchgeführt werden, um auf veränderte Bedingungen reagieren zu können.

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