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26. Juni 2025

Mutterschutz bei Fehlgeburten

Gastbeitrag von Donato Muro

Donato Muro ist ein interdisziplinär ausgebildeter Experte, der seine Ausbildung an diversen renommierten deutschen Hochschulen absolviert hat. Mit einem breiten Fachwissen als Chemiker, Ingenieur, Toxikologe, Jurist und Arbeitspsychologe sieht er den Arbeitsschutz weniger als Beruf, sondern vielmehr als Berufung.

 

Sein primäres Ziel liegt darin, die Gesundheit der Arbeitnehmer zu schützen und Arbeitsunfälle zu minimieren. Er vermittelt Arbeitsschutzmaßnahmen auf eine einfache und verständliche Weise, wobei er besonderen Wert darauflegt, rechtssicheres Handeln sowohl bei Arbeitnehmern als auch Arbeitgebern zu fördern.

 
Zudem ist Donato Muro als anerkannter Sachverständiger für Brandschutz und gemäß der AwSV qualifiziert, was ihm ermöglicht, sein Fachwissen in weiteren entscheidenden Bereichen des Arbeitsschutzes einzubringen.

Neben seiner aktiven Rolle im Arbeitsschutz, trägt Donato Muro als Lehrbeauftragter an verschiedenen deutschen Hochschulen zur Ausbildung der nächsten Generation von Fachleuten bei.

 

Was Verantwortliche im Betrieb wissen müssen

Fehlgeburten sind ein sensibles und belastendes Ereignis im Leben jeder betroffenen Frau. Bislang bestand jedoch eine gesetzliche Lücke: Frauen, die eine Fehlgeburt erlitten, wurden nicht im gleichen Maße geschützt wie Frauen nach einer Geburt oder Totgeburt. Mit dem neuen Mutterschutzanpassungsgesetz vom Juni 2025 hat sich dies grundlegend geändert. Für Fachkräfte für Arbeitssicherheit, Sicherheitsbeauftragte, Betriebsärztinnen, Betriebsärzt und Arbeitsmediziner *innen ergeben sich daraus wichtige Neuerungen, die sie kennen und umsetzen müssen.
 

Ab welcher Schwangerschaftwoche gilt der Mutterschutz?

 

Die entscheidende Neuerung: Ab sofort gilt bei Fehlgeburten bereits ab der 13. Schwangerschaftswoche eine gesetzliche Mutterschutzfrist. Damit ist erstmals explizit anerkannt, dass auch Fehlgeburten eine erhebliche körperliche und psychische Belastung darstellen.

Gestaffelte Schutzfristen nach Schwangerschaftswoche:

Ab der 13. Schwangerschaftswoche: 2 Wochen Mutterschutz
Ab der 17. Schwangerschaftswoche: 6 Wochen Mutterschutz
Ab der 20. Schwangerschaftswoche: 8 Wochen Mutterschutz

Im Falle einer Totgeburt (Gewicht ab 500 g oder ab der 24. Woche) gilt weiterhin eine Schutzfrist von insgesamt 14 Wochen.

 

Welche Verpflichtungen ergeben sich für Arbeitgeber *innen?

Wichtig für die Praxis: Die Schutzfrist tritt nur dann ein, wenn die/der Arbeitgeber *in Kenntnis von der Schwangerschaft bzw. der Fehlgeburt erhält. Frauen dürfen dabei selbst entscheiden, ob und wann sie ihre/n Arbeitgeber *in informieren. Sobald diese/r informiert ist, besteht unmittelbar ein Beschäftigungsverbot für die Dauer der Schutzfrist. Arbeitgebende müssen zudem bedenken, dass während dieser Frist der Anspruch auf Mutterschaftsgeld sowie Arbeitgeberzuschuss besteht – finanziell also eine Lohnfortzahlung erfolgt, welche über das Umlageverfahren U2 von der Krankenkasse erstattet wird.

 

Kein Anspruch auf Sonderurlaub, jedoch Schutz durch Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung

Für Fehlgeburten vor der 13. Schwangerschaftswoche besteht weiterhin kein gesonderter Mutterschutz. Dennoch sind betroffene Frauen geschützt: Sie können auf ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen zurückgreifen, um körperliche oder seelische Erholung sicherzustellen. In diesem Fall greift die reguläre Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall.

 

Kündigungsschutz nach Fehlgeburt

Ein wesentlicher Punkt ist der Kündigungsschutz: Frauen sind ab der 13. Schwangerschaftswoche für vier Monate nach einer Fehlgeburt vor Kündigungen geschützt. Voraussetzung ist hier auch wieder, dass die/der Arbeitgeber *in Kenntnis über die Schwangerschaft oder die Fehlgeburt hat. Dieser Schutz verhindert, dass Betroffene in einer ohnehin belastenden Situation zusätzlich um ihren Arbeitsplatz fürchten müssen.

 

Was sollten Verantwortliche jetzt beachten?

Fachkräfte für Arbeitssicherheit, Sicherheitsbeauftragte, Betriebs- und Arbeitsmediziner *innen sollten aktiv informieren und die bestehenden Regelungen im Betrieb bekannt machen. Vor allem Führungskräfte sollten sensibilisiert werden, wie sie betroffene Frauen angemessen und mit der gebotenen Würde unterstützen können. Dies beinhaltet nicht nur die rechtliche Umsetzung, sondern auch psychologische Unterstützung und flexible Arbeitsmodelle zur Wiedereingliederung.

 

Fazit

Die Neuerungen des Mutterschutzgesetzes bieten einen wichtigen, menschlichen und rechtlichen Fortschritt. Verantwortliche im Bereich Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz sind nun gefordert, diese Regelungen im Betrieb zu verankern und für die notwendige Klarheit und Sensibilität zu sorgen.

 

Kontaktinformationen unseres Gastautors Donato Muro:
Sicherheitsingenieur.NRW
Donato Muro
Telefon: 0211 83836660
E-Mail: info@sicherheitsingenieur.nrw

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