

Mutterschutz bei Fehlgeburten
Gastbeitrag von Donato Muro

Sein primäres Ziel liegt darin, die Gesundheit der Arbeitnehmer zu schützen und Arbeitsunfälle zu minimieren. Er vermittelt Arbeitsschutzmaßnahmen auf eine einfache und verständliche Weise, wobei er besonderen Wert darauflegt, rechtssicheres Handeln sowohl bei Arbeitnehmern als auch Arbeitgebern zu fördern.
Neben seiner aktiven Rolle im Arbeitsschutz, trägt Donato Muro als Lehrbeauftragter an verschiedenen deutschen Hochschulen zur Ausbildung der nächsten Generation von Fachleuten bei.
Was Verantwortliche im Betrieb wissen müssen
Ab welcher Schwangerschaftwoche gilt der Mutterschutz?
Die entscheidende Neuerung: Ab sofort gilt bei Fehlgeburten bereits ab der 13. Schwangerschaftswoche eine gesetzliche Mutterschutzfrist. Damit ist erstmals explizit anerkannt, dass auch Fehlgeburten eine erhebliche körperliche und psychische Belastung darstellen.
Gestaffelte Schutzfristen nach Schwangerschaftswoche:
• Ab der 13. Schwangerschaftswoche: 2 Wochen Mutterschutz
• Ab der 17. Schwangerschaftswoche: 6 Wochen Mutterschutz
• Ab der 20. Schwangerschaftswoche: 8 Wochen Mutterschutz
Im Falle einer Totgeburt (Gewicht ab 500 g oder ab der 24. Woche) gilt weiterhin eine Schutzfrist von insgesamt 14 Wochen.
Welche Verpflichtungen ergeben sich für Arbeitgeber *innen?
Wichtig für die Praxis: Die Schutzfrist tritt nur dann ein, wenn die/der Arbeitgeber *in Kenntnis von der Schwangerschaft bzw. der Fehlgeburt erhält. Frauen dürfen dabei selbst entscheiden, ob und wann sie ihre/n Arbeitgeber *in informieren. Sobald diese/r informiert ist, besteht unmittelbar ein Beschäftigungsverbot für die Dauer der Schutzfrist. Arbeitgebende müssen zudem bedenken, dass während dieser Frist der Anspruch auf Mutterschaftsgeld sowie Arbeitgeberzuschuss besteht – finanziell also eine Lohnfortzahlung erfolgt, welche über das Umlageverfahren U2 von der Krankenkasse erstattet wird.
Kein Anspruch auf Sonderurlaub, jedoch Schutz durch Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung
Für Fehlgeburten vor der 13. Schwangerschaftswoche besteht weiterhin kein gesonderter Mutterschutz. Dennoch sind betroffene Frauen geschützt: Sie können auf ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen zurückgreifen, um körperliche oder seelische Erholung sicherzustellen. In diesem Fall greift die reguläre Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall.
Kündigungsschutz nach Fehlgeburt
Ein wesentlicher Punkt ist der Kündigungsschutz: Frauen sind ab der 13. Schwangerschaftswoche für vier Monate nach einer Fehlgeburt vor Kündigungen geschützt. Voraussetzung ist hier auch wieder, dass die/der Arbeitgeber *in Kenntnis über die Schwangerschaft oder die Fehlgeburt hat. Dieser Schutz verhindert, dass Betroffene in einer ohnehin belastenden Situation zusätzlich um ihren Arbeitsplatz fürchten müssen.
Was sollten Verantwortliche jetzt beachten?
Fachkräfte für Arbeitssicherheit, Sicherheitsbeauftragte, Betriebs- und Arbeitsmediziner *innen sollten aktiv informieren und die bestehenden Regelungen im Betrieb bekannt machen. Vor allem Führungskräfte sollten sensibilisiert werden, wie sie betroffene Frauen angemessen und mit der gebotenen Würde unterstützen können. Dies beinhaltet nicht nur die rechtliche Umsetzung, sondern auch psychologische Unterstützung und flexible Arbeitsmodelle zur Wiedereingliederung.
Fazit
Die Neuerungen des Mutterschutzgesetzes bieten einen wichtigen, menschlichen und rechtlichen Fortschritt. Verantwortliche im Bereich Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz sind nun gefordert, diese Regelungen im Betrieb zu verankern und für die notwendige Klarheit und Sensibilität zu sorgen.
Kontaktinformationen unseres Gastautors Donato Muro:
Sicherheitsingenieur.NRW
Donato Muro
Telefon: 0211 83836660
E-Mail: info@sicherheitsingenieur.nrw
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