Fürsorgepflicht im Arbeitsschutz
Die Verantwortung von Unternehmer *innen für die Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz
Arbeitgebende haben die Pflicht, das Leben und die Gesundheit ihrer Mitarbeitenden zu schützen. Diese Pflicht nennt sich „Fürsorgepflicht“ und ist in Deutschland Grundlage jedes Arbeitsverhältnisses.
Das Gegenstück zur Fürsorgepflicht bei Arbeitgebenden wäre auf der Seite der Arbeitnehmenden die Treuepflicht. Das bedeutet für Arbeitnehmende, dass sie im Sinne der Arbeitgebenden handeln und sich pflichtbewusst verhalten sollen.
Pflichten der Arbeitgebenden gemäß der Fürsorgepflicht
Im Arbeitskontext gibt es sogenannte Grund- und Nebenpflichten. Unter die Nebenpflichten für Arbeitgeber *innen fällt, als eine der wichtigsten, auch die in diesem Blogbeitrag behandelte „Fürsorgepflicht“.
Rechtliche Grundlagen der Fürsorgepflicht von Arbeitgeber *innen
Die Fürsorgepflicht ist nicht direkt in einem Gesetz festgeschrieben. Sie beruht auf verschiedenen Gesetzen und Regelungen. Dazu gehört hier vor allem auch das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB), in dem festgeschrieben steht, dass Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber für ihre Angestellten sorgen müssen (§ 241 Abs. 2 BGB, konkretisiert in §§ 617–619 BGB). Dazu kommen noch Sonderregelungen für Handlungsgehilfen (§ 62 Handelsgesetzbuch (HGB)),Regelungen für Jugendliche (§§ 32 ff. Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG)) und Heimarbeitende (§§ 12 ff. Heimarbeitsgesetz (HAG)).
Die Sicherheit der Mitarbeitenden, die mit unter die Fürsorgepflichten der Arbeitgebenden fällt, wird durch weitere Gesetze, Verordnungen und Regelungen konkretisiert. Dazu gehören beispielsweise die Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV), die Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) oder der Strahlenschutz.
Sie ist eine Rechtsgrundlage für die Ansprüche von Arbeitnehmenden.
Wie zeigt sich Fürsorgepflicht am Arbeitsplatz?
Unter die Fürsorgepflicht können gleich mehrere Bereiche fallen, die für die Gesundheit, Sicherheit und das psychische Wohlbefinden der Mitarbeitenden verantwortlich sind. Hierzu gehören folgende Felder:
• Arbeitsschutz
• Gesundheitsschutz
• Datenschutz
• Sachschutz
• Psychische Gesundheit
• Beschäftigungsanspruch
• Arbeits- und Pausenzeiten
• Urlaubsanspruch
• Dienstreisen
Praktische Umsetzung im Betrieb – Tipps zur Erfüllung der Fürsorgepflicht im Unternehmen
Schutzmaßnahmen, die Sie als Arbeitgeber *in treffen können, die unter die Fürsorgepflicht fallen:
• Ergonomische Arbeitsplatzgestaltung
• Entsprechende Sicherheitsvorkehrungen an Maschinen und bei bestimmten Tätigkeiten, z. B. beim Arbeiten mit chemischen Stoffen oder physikalischen und biologischen Belastungen
• Brandschutz, Erste-Hilfe, Notfallpläne, …
• Beachtung von Arbeitsmitteln und Stoffen
• Einweisung, Schulung und Unterweisung der Mitarbeitenden (gemäß der Vorgaben Arbeitssicherheit)
• Durchführen von Vorsorgen und Eignungen vor Tätigkeitsbeginn
• Entsprechende Qualifikation von Mitarbeitenden
• Einhaltung von vorgeschriebenen Arbeits- und Pausenzeiten
• Angepasste Arbeitsprozesse
• Ausreichend belüfteter Arbeitsplatz
• Bereitstellen von persönlicher Schutzausrüstung (PSA)
• Beachtung von psychischen Belastungsfaktoren
Psychische Gesundheit als Teil der Fürsorgepflicht
Neben dem Schutz der körperlichen Gesundheit sind Arbeitgeber *innen dazu verpflichtet, auch die psychische Gesundheit von Arbeitnehmer *innen zu schützen. Dazu gehört die Beurteilung der möglichen psychischen Belastung von Tätigkeiten anhand von Art der Tätigkeit, Leistungsdruck und möglichen anderen Belastungen.
Unternehmen können zusätzlich Angebote zur Unterstützung der psychischen Gesundheit machen. Dazu gehören nicht nur die Information und Aufklärung, sondern auch Programme wie ein EAP (Employee-Assistance-Program), die helfen können, psychischen Erkrankungen vorzubeugen und dafür zu sensibilisieren.
In diesem Bereich ist besonders die Zusammenarbeit von Arbeitgeber *in und Führungskräften entscheidend. Führungskräfte sind näher an den Mitarbeitenden und können somit eher einschätzen, bei wem und wann Handlungsbedarf besteht.
Erhöhte Fürsorgepflicht
Für bestimmte Gruppen von Mitarbeitenden besteht sogar eine „erhöhte“ Fürsorgepflicht. Diese richtet sich an werdende Mütter oder frisch gewordene Mütter, Personen in fortgeschrittenem Alter (Best Ager), Minderjährige und Menschen mit Behinderungen.
Wie genau die erhöhte Fürsorgepflicht hier zu verstehen ist, richtet sich nach spezifischen Gesetzen wie zum Beispiel dem Jugendarbeitsschutzgesetz.
Tieferer Nutzen der Fürsorgepflicht
Fürsorgepflicht sollte nicht nur als gesetzliche Vorschrift gesehen werden. Sie kann auch mehrere weitere positive Nebeneffekte haben, wie:
• Motivationssteigerung
• Mitarbeitendenbindung
• Produktivität und Effizienz
• Reduktion von Ausfall- und Fehlzeiten
• Verbesserung des Unternehmensimages
Gesunde Mitarbeitende sind die Grundlage für einen nachhaltigen Unternehmenserfolg.
Konsequenzen bei Verletzung der Fürsorgepflicht
Zu einer Verletzung der Fürsorgepflicht kann es in verschiedenen Fällen kommen. Unternehmer *innen sind dazu verpflichtet, der Fürsorgepflicht nachzukommen und sich zu informieren, was zu tun ist. Wenn sie dies nicht tun und ihrer Pflicht nicht nachkommen, kann das Folgen haben. Kommt es z. B. zu einem Arbeitsunfall durch einen Fehler des Arbeitgebenden, zählt das als grobe Fahrlässigkeit. Genauso, wenn Eigentum von Mitarbeitenden beschädigt wird, weil vielleicht keine Schließfächer vorhanden sind. Hier können Mitarbeitende (je nach Fall und Schwere der Verletzung der Fürsorgepflicht) auf Schadensersatz, Schmerzensgeld oder andere Entschädigungen klagen.
Kündigung, und jetzt?
Wichtig: Die Fürsorgepflicht endet nicht mit der Kündigung. Sie bleibt bestehen bis zum Ende der Zusammenarbeit. Darunter fällt auch das Bereitstellen von genügend Zeit, um sich um eine neue Stelle zu bemühen, wie das Freistellen für Vorstellungsgespräche, auch innerhalb der eigentlichen Arbeitszeit.
Hier steht der/dem Mitarbeiter *in auch ein positiv formuliertes Arbeitszeugnis und eine korrekte Verrechnung von restlichen Überstunden und Urlaubstagen zu.
Fazit zur Fürsorgepflicht
Die Fürsorgepflicht hat eine Arbeitgeberin oder ein Arbeitgeber für alle Mitarbeitenden. Von deren Arbeitsstart bis hin zur Beendigung der Zusammenarbeit (dem letzten Arbeitstag).
Sie sollte niemals als ein „notwendiges Übel“ angesehen werden, sondern dafür sorgen, dass mit der Gesundheit und Sicherheit von Mitarbeitenden auch deren Motivation steigt und alle in einem sicheren Umfeld ihrer Tätigkeit nachgehen können.
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