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30. Oktober 2025

Die Rechte und Pflichten von Betriebsärztinnen und Betriebsärzten

"Ist das überhaupt erlaubt?!"

Manche Beschäftigte haben in ihrem Berufsleben nur wenig Berührungspunkte mit einem Betriebsarzt oder einer Betriebsärztin, andere umso mehr.
Dabei übernehmen Betriebsmediziner *innen eine zentrale Rolle im Rahmen der betrieblichen Gesundheitsvorsorge. Sie unterstützen Unternehmer *innen dabei, gesetzliche Vorgaben an die Arbeitsmedizin erfolgreich umzusetzen, und sind zeitgleich medizinische Ansprechpartner *innen für Mitarbeitende im Betrieb.

Aber wo genau liegen ihre Pflichten? Was sind ihre Rechte und wie stehen diese den Rechten von Arbeitnehmer *innen und Arbeitgeber *innen gegenüber?

Was macht eine Betriebsärztin oder ein Betriebsarzt?

Betriebsärztinnen und Betriebsärzte unterstützen bei der Gefährdungsbeurteilung (GBU), beraten zu medizinischen Fragen rund um den Arbeitsplatz und leisten einen wichtigen Beitrag zur Prävention arbeitsbedingter Gesundheitsprobleme. Ihre Tätigkeit umfasst unter anderem die Durchführung betriebsärztlicher Untersuchungen, die Bewertung von Arbeitsplatzrisiken sowie die Organisation der Ersten-Hilfe im Notfall. Darüber hinaus begleiten sie die Entwicklung sicherer und gesundheitsgerechter Arbeitsbedingungen und stehen den Beschäftigten als medizinische Ansprechpersonen zur Verfügung.
Dabei liegt ein besonderer Fokus auf der frühzeitigen Erkennung gesundheitlicher Gefährdungen und der Umsetzung vorbeugender Maßnahmen. Die ärztliche Schweigepflicht und der Schutz persönlicher Gesundheitsdaten haben dabei oberste Priorität – eine Weitergabe an die/den Arbeitgeber *in erfolgt nur mit ausdrücklicher Zustimmung der betroffenen Person.

Auch wenn nicht alle Betriebsärztinnen und -ärzte fest im Unternehmen angestellt sind, ist ihre Einbindung gesetzlich bereits ab der ersten beschäftigten Person vorgeschrieben.
Betriebsmediziner *innen bieten typischerweise folgende arbeitsmedizinische Vorsorgen an:

Angebotsvorsorgen: Vorsorgen, die Arbeitgeber *innen unter bestimmten Bedingungen anbieten müssen. Sie sind als Angebot zu verstehen und dürfen von Arbeitnehmer *innen abgelehnt werden, wenn sie diese nicht wahrnehmen möchten.
Pflichtvorsorgen: Jeder Arbeitsbereich hat spezifische Pflichtvorsorgen, die zwingend angeboten und auch wahrgenommen werden müssen.
Wunschvorsorgen: Hier können Beschäftigte Initiative zeigen. Arbeitnehmer *innen haben die Möglichkeit, sich Vorsorgen zu wünschen, die von Arbeitgeber *innen in der Regel nicht abgelehnt werden dürfen.

Welche Rechte haben Arbeitnehmer *innen?

Arbeitnehmer *innen haben im Zusammenhang mit betriebsärztlicher Betreuung umfassende Rechte, insbesondere im Hinblick auf den Schutz ihrer Gesundheitsdaten und die Freiwilligkeit medizinischer Untersuchungen. Die ärztliche Schweigepflicht gilt auch für Betriebsärztinnen und -ärzte uneingeschränkt. Gesundheitsdaten dürfen ausschließlich vertraulich behandelt und nur mit ausdrücklicher Zustimmung der betroffenen Person – etwa bei einer Informationsanforderung vom Hausarzt – weitergegeben werden.
Grundsätzlich besteht keine generelle Verpflichtung, betriebsärztliche Vorsorgen in Anspruch zu nehmen. Diese erfolgen in der Regel auf freiwilliger Basis, ohne dass eine Verweigerung arbeitsrechtliche Nachteile zur Folge haben darf.

Vorsorgen wie die Pflichtvorsorgen, die bei bestimmten Tätigkeiten mit besonderen Gesundheitsrisiken gesetzlich vorgeschrieben sind, müssen jedoch durchgeführt werden. In diesen Fällen ist die Teilnahme an der Vorsorge Voraussetzung für die Ausübung der Tätigkeit. Das heißt bei einer Verweigerung der Vorsorge kann es auch zu einer Kündigung kommen, da die Tätigkeit dann nicht ausgeübt werden darf.

Info: Bei Vorsorgen handelt es sich um eine präventive Aufklärung und es kommt nicht zu einer körperlichen Untersuchung.
Darüber hinaus gibt es die Angebotsvorsorge, die die/der Arbeitgeber *in zwar bereitstellen muss, deren Inanspruchnahme jedoch freiwillig bleibt. Ergänzend dazu kann bei begründetem Interesse eine Wunschvorsorge durch die Beschäftigten eingefordert werden. Auch bei diesen Formen der Vorsorge bleibt der Schutz persönlicher Gesundheitsinformationen gewahrt. Der Arbeitgebende erhält nur einen Nachweis/ein Zertifikat über die Teilnahme an der entsprechenden Vorsorge.

Betriebsärzt *innen stehen zudem beratend zur Seite, wenn der Verdacht besteht, dass gesundheitliche Beschwerden im Zusammenhang mit der Arbeit stehen. Sie können Empfehlungen zum weiteren Vorgehen geben und beurteilen, ob eine Meldung an die Unfallversicherung als mögliche Berufskrankheit erforderlich ist.

Welche Rechte haben Arbeitgeber *innen?

Arbeitgeber *innen haben das Recht, Betriebsmediziner *innen einzubinden, wenn es um die Beurteilung von Gesundheitsrisiken am Arbeitsplatz, die Umsetzung von Arbeitsschutzmaßnahmen oder die Planung von Vorsorgen und Eignungen geht. Dabei steht jedoch nicht die Suche nach Gründen für eine mögliche Einschränkung der Beschäftigungsfähigkeit im Vordergrund, sondern die gemeinsame Suche nach Lösungen für eine möglichst risikofreie Weiterbeschäftigung. Sollte sich herausstellen, dass eine bestimmte Tätigkeit aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausgeübt werden kann, sind Arbeitgeber *innen verpflichtet, gemeinsam mit dem Betriebsarzt bzw. der Betriebsärztin und der betroffenen Person nach alternativen Einsatzmöglichkeiten innerhalb des Unternehmens zu suchen.

Eine Kündigung kommt in der Regel nur als letzte Maßnahme in Betracht und ist insbesondere in Zeiten des Fachkräftemangels sehr selten. Arbeitgeber *innen erhalten von Betriebsmediziner *innen lediglich Zertifikate über die Teilnahme an Vorsorgen oder arbeitsbezogene Beurteilungen, ob ein Mitarbeitender z. B. für eine bestimmte Tätigkeit weiterhin geeignet ist.

Welche Rechte und Pflichten haben Betriebsärzte und Betriebsärztinnen?

Betriebsärztinnen und Betriebsärzte sind weisungsfrei. Das heißt, sie sind lediglich ihrem Gewissen unterworfen und müssen sich an die ärztliche Schweigepflicht halten. Obwohl sie von Arbeitgebenden bestellt werden, zählen sie nicht als Angestellte und sind in der betrieblichen Hierarchie direkt dem Betriebsleiter bzw. der Betriebsleiterin unterstellt.

Allerdings dürfen Betriebsärztinnen und Betriebsärzte jederzeit gekündigt werden. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass der Vertrag mit einer Betriebsärztin bzw. einem Betriebsarzt kein dauerhaftes Arbeitsverhältnis, sondern ein Dienstvertrag für Dienste höherer Art ist. Solche Verträge können jederzeit fristlos gekündigt werden, da sie auf einem besonderen Vertrauensverhältnis beruhen und besondere Fachkenntnisse voraussetzen.

Fazit

Betriebsärztinnen und Betriebsärzte spielen eine zentrale Rolle im betrieblichen Gesundheitsschutz. Sie unterstützen sowohl Arbeitgeber *innen bei der Einhaltung gesetzlicher Vorgaben als auch Beschäftigte durch medizinische Beratung, Vorsorge und Prävention. Dabei unterliegen sie der Schweigepflicht und handeln weisungsfrei. Arbeitnehmer *innen haben das Recht auf Schutz ihrer Gesundheitsdaten und können Vorsorgeangebote je nach Art freiwillig oder verpflichtend wahrnehmen. Arbeitgeber *innen dürfen keine Diagnosen erhalten, sondern nur arbeitsbezogene Beurteilungen.

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