Betriebsarztpflicht
Rechtliche Grundlagen und konkrete Pflichten für Unternehmen
Die Betriebsarztpflicht ist ein zentrales Element der Arbeitsmedizin und somit des Arbeitsschutzes in Deutschland. Der Arbeitsschutz stellt die Gesundheit und Sicherheit der Mitarbeitenden in Unternehmen sicher. Betriebsärzt *innen sind gesetzlich vorgeschrieben und unterstützen und beraten Arbeitgebende in der Arbeitsmedizin und dem Gesundheitsschutz der Angestellten.
Ist ein Betriebsarzt Pflicht?
Kurz gesagt: Ja.
In Deutschland ist es für viele Unternehmen Pflicht, durch einen Betriebsarzt oder eine Betriebsärztin betreut zu werden, unabhängig von der Unternehmensgröße. Betriebsärzt *innen stehen Arbeitgebenden bei allen arbeitsmedizinischen Fragen beratend zur Seite und führen arbeitsmedizinische Vorsorgen, Eignungen und ggf. auch Untersuchungen durch.
Besonders in Branchen mit erhöhten Gesundheitsrisiken, wie beispielsweise beim Arbeiten mit Gefahrstoffen oder schwerer körperlicher Belastung, ist eine betriebsärztliche Betreuung unerlässlich.
Gesetzliche Grundlage der Betriebsarzt Pflicht
Die Bestellung von Betriebsärzten und Betriebsärztinnen durch die/den Arbeitgeber *in ist vor allem im Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) festgeschrieben. Hier werden auch die entsprechenden Aufgaben von Betriebsärzt *innen und ihrem sicherheitstechnischen Gegenpol, den Fachkräften für Arbeitssicherheit (Sifa), festgelegt.
Die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) definiert in der Vorschrift 2 (DGUV V2) vor allem die Regelbetreuung, welche sich aus der Grundbetreuung und der betriebsspezifischen Betreuung zusammensetzt. Dazu gehört auch die Betreuung durch Betriebsärzt *innen und Fachkräfte für Arbeitssicherheit. Wie die Gesetze ineinandergreifen, sieht man beispielsweise in § 2 der Bestellung: „(1) Der Unternehmer hat Betriebsärztinnen oder Betriebsärzte sowie Fachkräfte für Arbeitssicherheit zur Wahrnehmung der in den §§ 3 und 6 Arbeitssicherheitsgesetz bezeichneten Aufgaben schriftlich nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen zu bestellen. Der Unternehmer hat auf Verlangen nachzuweisen, wie er die Verpflichtung nach Satz 1 erfüllt hat.“ (DGUV V2,“ „Betriebsärztinnen und Betriebsärzte sowie Fachkräfte für Arbeitssicherheit“, Unfallverhütungsvorschrift)
Ab wann besteht eine Pflicht zur Bestellung einer/eines Betriebsarztes/-Ärztin
Bereits ab der/dem ersten Mitarbeitenden ist die Bestellung einer Betriebsärztin oder eines Betriebsarztes Pflicht. Es gibt je nach Mitarbeitendenanzahl verschiedene Möglichkeiten, den Arbeitsschutz zu organisieren.
Bis zu 20 Mitarbeitende: Unternehmen mit maximal 20 Vollzeit-Beschäftigten können selbst entscheiden, wie viel Betreuung und Beratung sie benötigen. Für die Sicherheit und Gesundheit muss trotzdem gesorgt sein, z. B. mit Gefährdungsbeurteilungen, arbeitsmedizinischen Vorsorgen und Unterweisungen. Ein Betriebsarzt oder eine Betriebsärztin kann hier bei Bedarf eingeschaltet werden.
Mehr als 20 Beschäftigte: Die ganz normale Betreuung nach der DGUV V2 mit Unterteilung in Grundbetreuung und betriebsspezifischer Betreuung greift.
Sonderfall des „Unternehmermodells“: Unternehmen mit bis zu 50 Mitarbeitenden können sich für eine alternative Betreuung entscheiden, das sogenannte „Unternehmermodell“, bei dem die Arbeitgeber *innen selbst aktiv im Arbeitsschutz mitarbeiten und dafür sorgen, dass alle Pflichten eingehalten werden.
Aufgaben und Pflichten von Betriebsärzt *innen
Die Aufgabenbereiche von Betriebsärztinnen und Betriebsärzten sind gesetzlich klar geregelt und fester Bestandteil der arbeitsmedizinischen Betreuung. In der praktischen Umsetzung arbeiten Betriebsärzt *innen eng mit den Fachkräften für Arbeitssicherheit zusammen, da sich manche Tätigkeits- und Zuständigkeitsbereiche überschneiden und ein Austausch zwischen beiden Parteien für einen ganzheitlichen Arbeits- und Gesundheitsschutz unerlässlich ist.
Zu den wesentlichen Aufgaben zählen unter anderem:
• Beratung und Unterstützung von Arbeitgebenden und Führungskräften bei arbeitsmedizinischen Fragen
• Mitwirkung im Arbeitsschutzausschuss (ASA), inklusive Teilnahme an den gesetzlich vorgeschriebenen Sitzungen jedes Quartal
• Durchführung und Organisation von arbeitsmedizinischen Vorsorgen und Eignungsbeurteilungen nach der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV)
• Beratung und Unterstützung bei der Durchführung von Gefährdungsbeurteilungen (GBU) aus arbeitsmedizinischer Sicht
• Ergonomieberatung und Beratung bei der Gestaltung von Arbeitsplätzen, -mitteln und -abläufen
• Unterstützung vor allem bei der Prävention arbeitsbedingter Erkrankungen sowie die Beurteilung und Begleitung bei bereits entstandenen
• Mitwirkung bei der Beurteilung von physischen, chemischen, biologischen und psychischen Belastungen am Arbeitsplatz
• Unterstützung bei der Wiedereingliederung von Mitarbeitenden, beispielsweise im Rahmen des Betrieblichen Eingliederungsmanagements (BEM)
• Beratung zu Fragen des Mutterschutzes und weiteren Themenbereichen
Fragen von Mitarbeitenden rund um die betriebsärztliche Betreuung
Gerade Mitarbeitende haben häufig Fragen rund um das Thema der betriebsärztlichen Betreuung. Oft wird hier im Unternehmenskontext zu wenig aufgeklärt. Gerade wenn es um Eignungsbeurteilungen geht, die vor Arbeitsbeginn erbracht werden müssen, landen oft sogar Anfragen von Einzelpersonen bei uns im Postfach. Dabei sind Arbeitgeber *innen dafür verantwortlich, für die Durchführung der entsprechenden Vorsorgen, Eignungen und Unterweisungen zu sorgen.
Wenn es an vielen Stellen hier schon hakt, dann bleiben meist auch im Arbeitsverhältnis noch Fragen offen.
Wir haben ein paar der häufigsten Mitarbeitendenfragen gesammelt und kurze Antworten gefunden:
(Zur besseren Lesbarkeit wird im Folgenden die männliche Form verwendet; alle Geschlechter sind damit ausdrücklich eingeschlossen.)
• Kann ich mir den Betriebsarzt selber aussuchen?
Nein. Der Betriebsarzt oder die Betriebsärztin wird von Arbeitgebenden bestellt.
• Welcher Betriebsarzt ist für mich zuständig?
Der von Ihrem Unternehmen beauftragte Betriebsarzt bzw. die beauftragte Betriebsärztin.
• Kann ich einfach so zum Betriebsarzt gehen?
In der Regel erfolgt der Kontakt über die Arbeitgebenden, z. B. im Rahmen von Vorsorgen oder Beratungen.
Oft kann sich bei Fragen aber auch an die/den Betriebsärzt *in gewandt werden.
• Was wird beim Betriebsarzt alles gemacht?
Arbeitsmedizinische Vorsorgen, Beratungen, Eignungsbeurteilungen sowie präventive Maßnahmen zum Gesundheitsschutz.
Ggf. auch Check-up-Untersuchungen (wie Blutabnahmen), wenn diese von dem Unternehmen mit angeboten werden.
• Bin ich verpflichtet, mich von einem Betriebsarzt untersuchen zu lassen?
Bei Pflichtvorsorgen ja. Angebots- und Wunschvorsorgen sind freiwillig.
Dabei handelt es sich aber weniger um eine „Untersuchung“, sondern um eine präventive Aufklärung und eine Arbeits- sowie Gesundheitsanamnese.
• Was darf der Betriebsarzt nicht untersuchen?
Sie/er darf keine Untersuchungen ohne arbeitsmedizinischen Bezug oder ohne Rechtsgrundlage durchführen.
• Was kostet eine Untersuchung beim Betriebsarzt?
Die Kosten trägt die/der Arbeitgebende.
• Wie kontaktiere ich den Betriebsarzt?
Das ist je nach Betrieb anders geregelt.
Über den Arbeitgebenden, die Personalabteilung oder festgelegte interne Prozesse.
• Was wird an meine Arbeitgebenden weitergegeben?
Ausschließlich arbeitsmedizinische Beurteilungen zur Einsatzfähigkeit, keine Diagnosen oder Befunde. Betriebsärzt *innen stehen unter der ärztlichen Schweigepflicht.
Konsequenzen bei Nichterfüllung der Betriebsarztpflicht
Die Nichtbestellung eines Betriebsarztes oder einer Betriebsärztin stellt einen Verstoß gegen das Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) und gegen die DGUV V2 dar. Arbeitgebende riskieren hierbei ordnungsrechtliche Maßnahmen wie Beanstandungen durch Aufsichtsbehörden oder Unfallversicherungsträger, Verwarnungen, Bußgelder und im Falle von Schäden – insbesondere Unfällen mit Personenschäden – sogar haftungsrechtliche Konsequenzen.
Eine fehlende betriebsärztliche oder arbeitsmedizinische Betreuung wirkt sich außerdem negativ auf die Mitarbeitenden aus. Sie führt zu einer höheren Wahrscheinlichkeit für Unfälle, für mehr krankheits- und unfallbedingte Ausfallzeiten und somit zu mehr Belastung und Unzufriedenheit bei den Beschäftigten. Außerdem bilden sich Lücken in der Rechtssicherheit und der allgemeinen Sicherheit.
Fazit zum Thema der Betriebsarztpflicht in Unternehmen
Die Pflicht, einen Betriebsarzt oder eine Betriebsärztin im Unternehmen zu bestellen, ist fester Bestandteil des gesetzlich festgeschriebenen Arbeitsschutzes. Sie ist das Fundament der arbeitsmedizinischen Betreuung und sorgt für die Gesundheit der Arbeitgebenden im Betrieb.
Betriebsärzt *innen unterstützen Arbeitgebende bei allen Aufgaben rund um die Arbeitsmedizin, sei es Gefährdungsbeurteilungen, arbeitsmedizinische Vorsorgen und Eignungen oder die generelle Beratung von Mitarbeitenden.
Antworten auf viele Fragen rund um Betriebsärzt *innen, aber auch Fachkräfte für Arbeitssicherheit und generell die DGUV V2 finden sie direkt auf der Seite der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung.
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