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Eine Frau sitzt erkältet mit einer Tasse Tee auf dem Sofa zuhause und guckt sich auf dem Laptop das Portal des Werksarztzentrums Deutschland an.
30. Oktober 2025

Die Betreuung der Zukunft

Endlich im Gesetz beachtet: Telemedizin

Das wurde aber auch Zeit. Rückblick 2025: Im Zeitalter von Digitalisierung und künstlicher Intelligenz rückte auch die Telemedizin in den Fokus der DGUV V2. Ein letzter Versuch, die Versorgungslücke in der Arbeitsmedizin in Deutschland zu schließen.
Telemedizin gilt als ein Teilbereich digitaler Dienstleistungen und gehört somit zum e-Health-Bereich. Telemedizin ist also ein Begriff für die Erbringung ärztlicher oder medizinischer Leistungen auch bei weiterer Entfernung mit Hilfe von digitalen Tools. Darunter fallen Telefone, Mobiltelefone, Tablets, PCs und Laptops.

 

Was genau ist jetzt in der Arbeitsmedizin erlaubt?

Die Telemedizin ergänzt nur an den Stellen, wo es ressourcen- und zeitschonend ist.
Betriebsärztliche Leistungen können via Telemedizin erbracht werden, wenn es keine Gründe gibt, die eine Präsenz vor Ort erfordern. Für manche Punkte muss der Betrieb bereits vor Ort begangen worden sein und die Verhältnisse dort müssen bekannt sein. Genauso muss die telemedizinische Leistung persönlich erbracht werden und darf nicht durch beispielsweise KI ersetzt werden. Die Entscheidung, ob eine telemedizinische Leistung im Einzelfall fachlich vertretbar ist, liegt stets in der Verantwortung der Betriebsärztin oder des Betriebsarztes. Dabei muss medizinisch begründet werden, dass keine gesundheitlichen Risiken entstehen und die Qualität der Betreuung gewahrt bleibt.
Das bedeutet für den Alltag: Betriebsärztliche Betreuung kann und darf zum Teil durch Telemedizin erfolgen, wenn bestimmte Kriterien eingehalten werden. Inwieweit eine telemedizinische Betreuung erfolgen kann, hängt dabei individuell vom zu betreuenden Unternehmen ab.

 

Auf was unbedingt geachtet werden muss?

Auch in der Telemedizin müssen der Datenschutz und die ärztliche Schweigepflicht eingehalten werden. Leistungen der Telemedizin müssen genauso dokumentiert werden wie Präsenztermine und es muss abgewogen werden, welche Leistungen überhaupt abgebildet werden können.
Auch in der Arbeitssicherheit lässt sich dieses Konzept umsetzen und weiterdenken. Begehungen können beispielsweise unter bestimmten Voraussetzungen, wie Kenntnissen über den Betrieb und bereits erfolgten Besuchen vor Ort, vor allem bei spontanen Fragen auch digital über Videocalls erfolgen. Das sorgt für deutlich mehr Flexibilität und ermöglicht ein Eingreifen, wenn es mal schnell gehen muss.

Diese Entwicklung ist für die Zukunft der Arbeitssicherheit und vor allem der Arbeitsmedizin nicht nur zeitgemäß, sondern auch von grundlegender Bedeutung. Durch den immer weiter voranschreitenden Fachkräftemangel in der Arbeitsmedizin müssen neue Wege gefunden werden, wie die Betreuung in Deutschland aufrechterhalten werden kann. Deswegen ist es wichtig, die Möglichkeit zu schaffen, Leistungen auch über Wege wie Telemedizin oder andere digitale Angebote abbilden zu können. Denn nur mit einem hybriden Angebot kann die Versorgungslücke geschlossen werden.

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