Rettungswege
Rettungswege
In Kürze
Flucht- und Rettungswege sorgen dafür, dass Beschäftigte im Notfall schnell und sicher das Gebäude verlassen können und Einsatzkräfte ungehindert zum Einsatzort gelangen.
Der Verlauf von Fluchtwegen ist grundsätzlich durch die Muster-Bauordnungen der Länder definiert. Konkretisierungen werden durch das Brandschutzkonzept in Anlage zu einem Bauantrag festgelegt. Betrieblich werden Rettungspläne (in Versammlungsstätten) in der so genannten Brandschutzordnung Teil C erläutert.
In der Arbeitsstättenverordnung und den Technischen Regeln für Arbeitsstätten (ASR) werden die Anforderungen an Rettungswege festgelegt und konkretisiert. Werden diese eingehalten, kann die/der Arbeitgeber *in davon ausgehen, dass die gesetzlichen Vorgaben erfüllt sind. Alternativlösungen müssen ein gleichwertiges Schutzniveau bieten.
Worauf ist zu achten?
Fluchtwege sind speziell gekennzeichnete (Verkehrs-)Wege, die im Notfall auf direktem Weg ins Freie oder in einen gesicherten Bereich führen. Meist ist auch ein zweiter Fluchtweg erforderlich, etwa bei großen Produktions- oder Lagerräumen. Es können Ausnahmen in Absprache mit der Baubehörde und Feuerwehr erteilt werden (z.B. in Denkmalgeschützten Gebäuden).
Grundprinzipien:
• Fluchtwege müssen deutlich erkennbar und dauerhaft mit Richtungspfeilen und Sicherheitszeichen gekennzeichnet sein.
• Wo bei Stromausfall keine sichere Orientierung möglich ist, muss eine Sicherheitsbeleuchtung vorhanden sein.
• Fluchtwege, Notausgänge und Notausstiege müssen jederzeit frei und zugänglich sein.
• Türen im Verlauf von Fluchtwegen müssen sich leicht von innen öffnen lassen – ohne Hilfsmittel – und in Fluchtrichtung aufschlagen.
• Unzulässig sind Karussell-, Schiebe- oder Aufzugslösungen als Teil des Fluchtwegs.
Für Arbeitnehmer *innen:
• Fluchtwege kennen und regelmäßig einprägen (z. B. durch Übungen)
• Niemals Gegenstände im Fluchtweg abstellen
• Türen und Notausstiege nicht blockieren oder abschließen
• Bei Alarm den Anweisungen des Räumungsplans folgen
Für Arbeitgeber *innen:
• Gefährdungsbeurteilung durchführen und erforderliche Fluchtwege festlegen
• Ersten Fluchtweg (Hauptwege mit Notausgängen) und ggf. zweiten Fluchtweg (z. B. über Notausstiege) planen
• Barrierefreie Gestaltung gemäß ASR V3a.2 sicherstellen
• Rettungswege so planen, dass sie den bauordnungsrechtlichen Anforderungen entsprechen (Tragfähigkeit, Feuerwiderstand, Absturzsicherung)
• Flucht- und Rettungspläne erstellen und regelmäßig Räumungsübungen durchführen
Gesetzliche Vorgaben und technische Details
Ein zweiter Fluchtweg ist immer dann vorgeschrieben, wenn eine erhöhte Brandgefahr besteht oder der Raum größer als 200 m² ist.
Notausstiege müssen mindestens 0,90 m breit und 1,20 m hoch sein, eine stabile Brüstung aufweisen und – je nach Höhe – mit festen Steighilfen ausgestattet werden.
Gesicherte Bereiche, wie etwa andere Brandabschnitte, bieten im Notfall vorübergehend Schutz vor unmittelbarer Gefahr.
Wenn bei Gefahr die reguläre Beleuchtung ausfallen könnte, ist eine Sicherheitsbeleuchtung Pflicht.
Aufzüge dürfen nicht als Teil des Fluchtwegs genutzt werden, da sie im Brandfall ein erhebliches Risiko darstellen. Mit klar gekennzeichneten, freien und gut geplanten Rettungswegen schaffen Sie die Grundlage für schnelle und sichere Evakuierungen und schützen damit Leben.